Antidiarrhoika

Gericht: Kasse muss Loperamid erstatten APOTHEKE ADHOC, 08.05.2012 14:28 Uhr

Berlin - 

Ein Patient, der unter psychisch bedingter, chronischer, schwerer Diarrhoe leidet, hat Anspruch auf die Erstattung von Loperamid-haltigen Arzneimitteln – auch bei einer Verordnung auf Privatrezept. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Grundsätzlich sind Loperamid-haltige Präparate mit mehr als 12 Tabletten à 2 Milligramm verschreibungspflichtig. Allerdings übernehmen die Kassen nur in Ausnahmefällen die Kosten: Laut Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) können bei Erwachsenen lediglich Motilitätshemmer nach kolorektalen Resektionen in der postoperativen Adaptionsphase auf Kassenrezept verordnet werden; seit September 2010 auch bei schweren und schweren und länger anhaltender Diarrhoe, wenn eine kausale und oder spezifische Therapie nicht ausreichend ist.

Im konkreten Fall hatte die behandelnde Ärztin dem Patienten Loperamid auf Privatrezept verordnet, darunter Imodium von McNeil und Loperamid 1A Pharma. Die Präparate sind für die symptomische Behandlung zugelassen, wenn keine kausale Therapie zur Verfügung steht; bei langfristiger Anwendung muss eine ärztliche Verlaufsbeobachtung erfolgen.

 

 

Mitte 2009 beantragte der Patient bei seiner Krankenkasse die Erstattung der Medikamente. Die Kasse wies den Antrag ab, eine Ausnahme für eine Verordnungsfähigkeit läge nicht vor. Außerdem sei eine Erstattung von Privatrezepten grundsätzlich ausgeschlossen.

In zweiter Instanz hat der Kläger nun zumindest teilweise Erfolg: Die Richter des LSG entschieden, dass die Kasse zumindest seit dem 4. September 2010 die Kosten übernehmen müsse. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Änderung der Arzneimittelrichtlinie; die Ärztin habe auch die dort vorgeschriebene Verlaufsbeobachtung durchgeführt.

Ein Privatrezept schließe zudem eine Kostenübernahme nicht aus: Es sei Sache des Patienten, sich anschließend bei der Kasse um eine Erstattung zu bemühen. Ärzte könnten bei nicht eindeutigen Fällen Privat- statt Kassenrezepte ausstellen, um Regresse zu vermeiden. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots müsse die Kasse allerdings nur die Kosten für das günstigste Präparat übernehmen.