AOK-Hausarztvertrag

Generika sollen Ärzte finanzieren Désirée Kietzmann, 08.05.2008 15:51 Uhr

Berlin - 

Die AOK Baden-Württemberg hat nach monatelangen Verhandlungen einen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung (HZV) mit dem Hausärzteverband sowie dem Zusammenschluss Medi Baden-Württemberg geschlossen. Mediziner, die ab sofort in den Vertrag eintreten können, rechnen die Behandlung eines ebenfalls teilnehmenden Patienten künftig nicht mehr wie bisher über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) ab. Die neue Regelung sieht eine Vergütung in Form von Pauschalen und wenigen Einzelleistungen vor.

Refinanziert werden sollen die Mehrausgaben im Rahmen des Vertrags unter anderem durch Empfehlungen und Steuerungen in der Arzneimittelversorgung. So solle es neben den Pauschalen eine Zusatzvergütung in Höhe von vier Euro pro Patient für eine rationelle Pharmakotherapie geben, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der AOK Baden-Württemberg, Dr. Christopher Hermann, gegenüber APOTHEKE ADHOC. Durch diesen Anreiz verspricht sich die AOK eine Begrenzung der in den letzten Jahren angestiegenen Ausgaben für Arzneimittel.

Eine Arbeitsgruppe aus Ärzten und Apothekern arbeite derzeit eine Liste mit Verordnungsempfehlungen aus. Präparate für die gleiche Indikation sollen demnach je nach Wirtschaftlichkeit mit den Farben rot, gelb oder grün versehen werden. Mit einer Zusatzvergütung kann der Arzt rechnen, wenn er sich bei der Verordnung schwerpunktmäßig an „grünen Präparaten“ orientiere. Anhand der Liste seien zudem „gezielte Verhandlungen mit Herstellern“ möglich, so Hermann. Die AOK führe derzeit nicht nur Gespräche mit Generikaherstellern, sondern auch mit weiteren Anbietern von Originalpräparaten.

Im Rahmen der HZV sei eine Beteiligung der Apotheker im Gesetz nicht vorgesehen, sagte Hermann. Er sehe allerdings in diesem Zusammenhang ohnehin „keine originäre Aufgabe für die Apotheker“. Im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen zur integrierten Versorgung, die es den Kassen ermöglichen, Verträge mit Ärzten und anderen Leistungserbringern zu schließen, sind in den Vorschriften zur HZV lediglich die Ärzte als Vertragspartner zugelassen.