Patientendaten-Schutzgesetz

Gematik-E-Rezept: Kostenfalle für DAV & Co? Lothar Klein, 21.02.2020 07:48 Uhr

Kostenfalle: Darf die Gematik tatsächlich Geld für die Nutzung ihrer E-Rezept-Monopol-App verlangen? Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Nutzung der von der Gematik zu entwickelnden E-Rezept-App durch Drittanbieter kostet möglicherweise Geld: Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Gemeinschaftsunternehmen mit der technischen Entwicklung des E-Rezepts beauftragen: Die Gematik soll eine eigene App entwickeln, die als technische Grundlage für alle Wettbewerber dienen soll. Für die Nutzung dieser App durch Drittanbieter wie den Deutschen Apothekerverband (DAV) oder DocMorris kann die Gematik gegebenenfalls ein Entgelt verlangen.

Im Referentenentwurf heißt es in § 327 wie folgt: „Für die Nutzung der Telematikinfrastruktur [...] kann die Gesellschaft für Telematik Entgelte verlangen.“ Die Nutzung ist unentgeltlich, sofern die Anwendungen gesetzlich geregelt sind oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere gesetzlicher Meldepflichten im Gesundheitswesen, genutzt werden. „Davon unberührt bleibt die Verpflichtung eines Anbieters von Anwendungen […], die Kosten für seinen Anschluss an die zentrale Telematikinfrastruktur zu tragen.“ Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will sich zur Auslegung dieser Regelung nicht äußern, weil es sich noch um einen Referentenentwurf handelt. Nächste Woche findet dazu eine Anhörung der Verbände statt.

Die Gematik selbst hält ein Entgelt für die Nutzung des hauseigenen E-Rezepts durch Drittanbieter für möglich, sieht aber noch rechtlich Klärungsbedarf: „Da es sich bei dem PDSG um einen Referentenentwurf handelt, bleibt bei den E-Rezept-Apps abzuwarten, welche Ausgestaltung das PDSG letztendlich nimmt: ob Anwendungen in diesem Kontext verbleiben, die eventuell als ‚Weitere Anwendung‘ bestätigt werden und gegebenenfalls ein Entgelt für die TI-Nutzung auslösen.“ Im Kern geht es also um die Einstufung der Tools als „Weitere Anwendungen“, für die die Gematik Entgelte fordern kann, oder als gesetzlicher Auftrag, der kostenfrei wäre.

Beispiele für eine entgeltpflichtige TI-Nutzung von anderen Anwendungen sind laut Gematik unter anderem „Belegbeschaffung im Fall von Personenschäden zur Kommunikationserleichterung zwischen beteiligten Versicherungen wie Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung“ oder die Nutzung des „Antrags- und Freigabeportal für SMC-B“.

„Die Telematikinfrastruktur vernetzt das deutsche Gesundheitswesen – bundesweit und sektorenübergreifend. Über die gesetzlich vorgegebenen Anwendungen wie zum Beispiel das Versichertenstammdaten-Management und die ePA hinaus steht die Telematikinfrastruktur offen für die Nutzung durch weitere Anwendungen: Dies betrifft alle Anwendungen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsforschung“, teilt ein Gematik-Sprecher auf Nachfrage mit. Laut PDSG gibt es aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen weitere Anwendungen, die die Telematikinfrastruktur nutzen sollen. Diese werden von der Entgeltpflicht befreit. Ein Beispiel ist das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) nach § 14 Infektionsschutzgesetz.

Bei den E-Rezept-Anbietern auf Basis der Gematik-App ist die Rechtslage unklar: Nach § 334 gehören zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur insbesondere die elektronische Patientenakte, Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende und Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, der Medikationsplan einschließlich der Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, elektronische Notfalldaten und elektronische ärztliche Verordnungen.

Das E-Rezept ist in § 360 PDSG „Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer Form“ geregelt: „Sobald die hierfür erforderlichen Dienste und Komponenten flächendeckend zur Verfügung stehen, ist für die Übermittlung und Verarbeitung ärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von Heil- und Hilfsmitteln in elektronischer Form die Telematikinfrastruktur zu nutzen. Die Komponenten der Telematikinfrastruktur, die den Zugriff der Versicherten auf die elektronische ärztliche Verordnung [...] ermöglichen, werden von der Gesellschaft für Telematik entwickelt und zur Verfügung gestellt.“

In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt: Nur die Gematik dürfe den Versicherten einen Zugangsweg zum E-Rezept „über mobile Endgeräte ermöglichen, entwickeln und zur Verfügung stellen“. Mit der Aufgabenzuweisung an die Gematik als einer anerkannten neutralen Stelle solle sichergestellt werden, dass die App einen integralen Teil der Telematikinfrastruktur darstellt. Weiterhin könne auf diese Weise sichergestellt werden, dass die freie Apothekenwahl der Versicherten gewahrt bleibe, die sensiblen Verordnungs- oder Dispensierdaten zuverlässig geschützt würden und nur Berechtigte Arzneimittel verordnen und dispensieren könnten.

Mit der Gematik als neutraler und qualifizierter Anbieterin werde auch die Akzeptanz der Patienten erhöht, so die Begründung weiter. Zudem sei zu beachten, dass das E-Rezept in den weiteren Ausbaustufen auf andere Verschreibungsformen ausgeweitet werden solle. Insbesondere für zukünftige elektronische Verschreibungen von Betäubungsmitteln bestünden „besondere Sicherheits- und Kontrollanforderungen“. Auch hier sei eine gesetzliche Festlegung auf die Gematik erforderlich.

„Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schnittstellen in den Komponenten und ihre Nutzung durch Drittanbieter zu regeln“, heißt es weiter. Damit könnten E-Rezept-Anbieter wie der DAV, DocMorris und alle anderen als „Weitere Anwendungen“ definiert werden, für die die Gematik Entgelte verlangen könnte.

Der DAV-Vorstand hat jetzt nochmals die ABDA-Position bekräftigt, dass das künftige E-Rezept allen Patienten mittels einer einheitlichen, staatlich regulierten App zur Verfügung gestellt werden soll. Erst nach der Abgabe des Arzneimittels an den Patienten sollten Daten über eine Schnittstelle an Drittanbieter übergeben werden, die Mehrwertdienste anbieten wollten. Im Sinne dieser einheitlichen Lösung solle die Patienten-App des DAV, die bereits in einem Pilotprojekt in Berlin getestet wird, auch technisch weiterentwickelt werden. Die ABDA pocht darauf, anstelle der Gematik den gesetzlichen Auftrag für die E-Rezept-App zu erhalten.