Thüringen

Förderung gestartet: 40.000 Euro für Land-Apotheke Laura Schulz, 09.02.2024 13:51 Uhr

Land-Apotheken können nun in Thüringen vom Förderprogramm profitieren. Foto: APOTHEKE ADHOC
Erfurt - 

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hatte zuletzt vor einer Unterversorgung bei Zahnärzten gemahnt und mehr Unterstützung gefordert. Nun gibt es eine Finanzspritze für Niederlassungen auf dem Land.

Wer sich als Zahnarzt oder Apotheker in ländlichen Regionen niederlässt, kann ab sofort eine Finanzspritze vom Land bekommen. Die Niederlassungsförderung greife nun auch für Apotheken und Zahnarztpraxen, teilte Thüringens Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) mit. Bisher habe sie nur für Allgemein- und Facharztpraxen zur Verfügung gestanden. Für das Haushaltsjahr 2024 stünden 1,4 Millionen Euro zur Verfügung. Die maximale Förderhöhe sei von 20.000 auf 40.000 Euro angehoben worden.

Kritik an zuvor „restriktiver Förderung“

Zuletzt hatte die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) in Thüringen gefordert, die Landesregierung müsse ihre „restriktive Förderung bei Niederlassungen ändern“. Es drohe eine Unterversorgung nicht nur in ländlichen Regionen, sondern auch in Erfurt. Grund sei, dass Zahnärzte in den Ruhestand gingen und keinen Nachfolger fänden. Auf jede nicht besetzte Praxis kämen im Schnitt 1680 suchende Patienten.

„Die flächendeckende und bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung in Thüringen ist ein zentrales Anliegen der Thüringer Landesregierung“, sagte Werner laut einer Mitteilung. Hierzu zähle neben einem umfassenden Angebot an Haus- und Facharztpraxen vor allem auch die zahnärztliche und kieferorthopädische Versorgung. Die Förderung kann sowohl für die Neugründung als auch die Übernahme einer Praxis beantragt werden.

Voraussetzungen für Apotheken

Als ländlicher Raum im Sinne der Richtlinie gelten bezüglich Apotheken nur Gemeinden mit weniger 25.000 Einwohner:innen. Grundlage für die Bemessung der Einwohnerzahl bildet die letzte amtliche Bevölkerungsstatistik. Förderfähig ist die Aufnahme des Apothekenbetriebes, wenn die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht hinreichend sichergestellt ist.

Das Land Thüringen sieht den Bedarf insbesondere in Fällen, wo

  • in einem Umkreis von sechs Fahrtkilometern um den in Frage kommenden Standort keine weitere Apotheke existiert
  • das Einwohnerverhältnis in der Gemeinde bei nicht weniger als 3500 Einwohner:innen pro Apotheke liegt und
  • mindestens eine Allgemeinarztpraxis oder hausärztlich tätige Facharztpraxis, auch als Zweig- oder Filialpraxis, in der Gemeinde vorhanden ist

Nach Erhalt der Betriebserlaubnis muss die Aufnahme des Apothekenbetriebs durch eine:n Apotheker:in aus einer Thüringer Gemeinde erfolgen. Bei einer Nachfolgeregelung darf es sich nicht um Verwandte ersten Grades bezüglich des vormaligen Inhabers handeln.

Höhe der Förderung

Bei der Zuwendung handelt es sich um eine Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung. Die Förderung setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Bei Betriebsaufnahme können Apotheker:innen bis zu 40.000 Euro für Investitionen erhalten. Zusätzlich gibt es bis zu 5000 Euro für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit. Bei beiden Beträgen handelt es sich um die jeweiligen Höchstbeträge, die standortbezogen sind.

Art der Förderung

Zuwendungsfähige Ausgaben sind notwendige Ausgaben für Investitionen in Form von

  • Sachausgaben im Rahmen der Renovierung oder des Umbaus der Apothekenbetriebsräume
  • der Anschaffung von Ausstatung der Apothekenbetriebsräume und
  • der Anschaffung von Büro- und Geschäftsausstattung einschließlich apothekenspezifischer Hard- und Software zur Erfülung nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)

Von der Förderung ausgeschlossen ist die Anschaffung von Kraftfahrzeugen jeglicher Art sowie die Übernahme sogenannter Goodwil-Kosten bei Apothekenübernahme. Der Goodwill bezeichnet die Differenz zwischen dem Verkaufspreis eines Unternehmens und dessen buchhalterisch ermittelten Substanzwerten.