Finanzgericht

Keine „Zwangsläufigkeit“ ohne Rezept APOTHEKE ADHOC, 26.08.2013 16:52 Uhr

Nur Rezepte bitte: Die Kosten für OTC-Arzneimittel können Steuerzahler laut dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz nicht absetzen. Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
Berlin - 

OTC-Arzneimittel können nicht als „außergewöhnliche Belastung“ von der Steuer abgesetzt werden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, die in ihrer Steuererklärung Medikamente im Wert von rund 1400 Euro geltend gemacht hatten.

Das Ehepaar hatte vor Gericht ausgeführt, dass die Arzneimittel nicht mehr von der Krankenkasse erstattet würden, obwohl sie notwendig seien. Die gelte auch für vorbeugende Medikamente.

Das Finanzamt hatte jedoch nur verschreibungspflichtige Arzneimittel berücksichtigt. Die Kosten für OTC-Arzneimittel wurden in der Steuererklärung für das Jahr 2010 dagegen nicht akzeptiert. Der Einspruch des Paares blieb erfolglos.

Auch die Klage wurde mit Urteil vom 8. Juli abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigte, dass die Kläger die „Zwangsläufigkeit der Anwendung im Krankheitsfall“ hätten nachweisen müssen. Dies ist zum Beispiel bei einer ärztlichen Verordnung der Fall. Das Urteil ist rechtskräftig.