Blanko-Formulare aus dem Internet

Falsches Maskenattest kann strafbar sein Alexander Müller, 08.07.2022 09:50 Uhr

Die Vorlage eines falschen Masken-Attestes kann laut dem OLG Celle strafbar sein. Foto: Igal Vaisman/shutterstock.com
Berlin - 

Wer ein Blanko-Attest aus dem Internet zur Befreiung von der Maskenpflicht verwendet, kann sich strafbar machen. Beim Vorlegen dieser Bescheinigung werde der Anschein erweckt, es habe eine ärztliche Untersuchung stattgefunden, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Dies könne als Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gewertet werden.

Der Angeklagte hatte eine Blanko-Bescheinigung heruntergeladen, die als „Ärztliches Attest“ überschrieben war, den Namen des ausstellenden Arztes und dessen Berufsbezeichnung enthielt und von dem Verwender mit seinen eigenen Personalien zu vervollständigen war. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei. Der Angeklagte hatte das Formular gegenüber der Polizei vorgezeigt, die ihn auf die Pflicht hingewiesen hatte, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

Das Formular habe im Grundsatz den Anschein einer gültigen ärztlichen Bescheinigung gehabt, so das OLG. Damit sah es so aus, als ob tatsächlich individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Masketragen kontraindiziert gewesen sei. Da aber eine körperlichen Untersuchung durch einen Arzt nie stattgefunden habe, sei das vermeintliche Attest unrichtig gewesen.

50 Tagessätze Geldstrafe

Das Landgericht Hannover hatte einen Angeklagten bereits zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt. Das OLG Celle bestätigte in seinem Beschluss, dass die Verwendung des aus dem Internet heruntergeladenen Attests strafbar sein kann.

Das das Urteil des Landgerichts aus dem Dezember 2021 wurde dennoch zunächst aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Die Richter müssten prüfen, ob das Formular mit einer (eingescannten) Unterschrift des Arztes versehen war, erklärte das OLG. Anderenfalls läge kein Gesundheitszeugnis vor. Auch die Strafzumessung sei näher zu begründen. Der Beschluss aus Celle ist rechtskräftig.