Datenschutz: Wer darf abmahnen?

EuGH-Verfahren zu DSGVO-Abmahnungen APOTHEKE ADHOC, 02.06.2020 16:27 Uhr

Der EuGH muss sich mit der Frage befassen, wer gegen Datenschutzverstöße vorgehen darf. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurden die Datenschutzregeln vor fast genau zwei Jahren insgesamt verschärft. Unklar ist seitdem aber, ob sich Mitbewerber gegenseitig wegen Verstößen abmahnen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) jetzt die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch Verbände klagebefugt sind.

Die DSGVO regelt, wer – neben den direkt Betroffenen – gegen Datenschutzverstöße vorgehen darf. Als Vertreter des Geschädigten dürfen demnach Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht aus einem Mitgliedstaat beauftragt werden, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich Datenschutzes tätig sind. Ungeklärt ist bislang, ob dies auch für Mitbewerber und Wettbewerbsverbände gilt oder ob diese grundsätzlich nicht klagebefugt sind.

Mehrere Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, OLG Naumburg, Kammergericht Berlin, OLG Stuttgart) vertreten die Auffassung, dass Wettbewerbsverbände weiterhin befugt sind, gegen Verstöße gegen die DSGVO vorzugehen. „So hat zuletzt das OLG Stuttgart die Ansicht vertreten, die Rechtsdurchsetzung auf dem zivilen Rechtsweg werde durch die DSGVO in keiner Weise eingeschränkt“, analysiert die Wettbewerbszentrale, die von der Auslegung des EuGH unmittelbar betroffen ist.

Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen durch Mitbewerber und Wettbewerbsverbände habe sich als schlagkräftiges Instrument bewährt, hieß es im Urteil des OLG Stuttgart. Da alle Ressourcen, auch die der zuständigen Aufsichtsbehörden, begrenzt seien, könnten die Mitbewerber und Wettbewerbsverbände auch bei der Überwachung der Datenschutzregelungen einen wesentlichen Beitrag leisten.

Im vom BGH jetzt in Luxemburg vorgelegten Ausgangsverfahren hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die Facebook geklagt. Das Landgericht Berlin und in zweiter Instanz das Kammergericht Berlin haben Facebook jeweils untersagt, Spiele-Apps so zu präsentieren, dass der Nutzer automatisch in verschiedene Datenverarbeitungsvorgänge einwilligt, wenn er spielt.