Barrabatt ja, Gewinnspiele nein

EuGH: DocMorris darf nicht alles Alexander Müller, 15.07.2021 10:35 Uhr

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute erneut in einem Bonus-Verfahren zu DocMorris entschieden, bei Rx-Gewinnspielen gibt es demnach Grenzen. Foto: EuGH
Berlin - 

DocMorris darf zwar laut europäischer Rechtsprechung Rx-Boni gewähren. Gewinnspiele mit Bezug auf die Rezepteinlösung dürfen die deutschen Gerichte dem Versender aber untersagen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) soeben entschieden. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist damit in dieser Frage auf ausländische Versandapotheken anwendbar.

Rx-Boni ausländischer Versandapotheken hatte der EuGH bereits 2016 in einem anderen DocMorris-Verfahren mit der Begründung durchgewinkt, dass die Preisbindung sie übermäßig beschränken würde. Die aktuelle Frage war, ob das HWG sticht, wenn die Teilnahme an einem Gewinnspiel an die Rezepteinlösung gekoppelt ist und der Gewinn kein Arzneimittel ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seiner Vorlagefrage betont, dass es nicht darum geht, ob eine unzweckmäßige oder übermäßige Verwendung von Arzneimitteln zu befürchten ist.

Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass die europäischen Vorschriften einer Durchsetzung des HWG in diesem Fall nicht entgegenstehen. Mit anderen Worten: Der BGH darf DocMorris verbieten, solche Gewinnspiele anzubieten. Diese Entscheidung steht den Luxemburger Richtern zufolge nicht im Widerspruch zu der Rx-Boni-Entscheidung von 2016.

Begründung im Urteil: „Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln hat für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs, um das es in diesem Urteil geht. Außerdem betrifft dieses Verbot auch die herkömmlichen Apotheken, die ebenfalls ein Interesse an der Förderung des Verkaufs ihrer Arzneimittel durch Werbegewinnspiele gehabt hätten.“ Der EuGH habe wiederholt festgestellt, dass die Vorschriften zum freien Warenverkehr nicht greifen, wenn eine Regelung inländische und ausländische Anbieter in gleichem Ausmaß betrifft.

Der Ausgangsfall: DocMorris hatte im März 2015 das Gewinnspiel ausgelobt, die Teilnahme war an die Einlösung eines Rezeptes gekoppelt. Die Kund:innen konnten ein Elektrofahrrad im Wert von 2500 Euro sowie hochwertige elektrische Zahnbürsten gewinnen. Die Apothekerkammer Nordrhein sah darin einen Verstoß gegen das HWG und verklagte DocMorris.

Das Verfahren: In erster Instanz hatte das Landgericht Frankfurt die Klage noch abgewiesen. Begründung: Das Gewinnspiel leiste keinen Vorschub zu einem Fehlgebrauch von Arzneimitteln. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) sah das im Berufungsverfahren anders: § 7 HWG habe nicht die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften zum Gegenstand, sondern das Verbot der Wertreklame. Der Ausnahmetatbestand „geringwertige Kleinigkeit“ greife auch nicht. DocMorris ging in Revision. Doch der BGH legte die Frage dann seinerseits dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

Der BGH hatte es selbst für wenig wahrscheinlich erachtet, dass ein Kunde einen Arzt veranlassen könnte, ein nicht benötigtes Arzneimittel zu verschreiben, um an dem Gewinnspiel teilnehmen zu können. Diese Annahme sei schon wegen der gesetzlichen Zuzahlung abwegig. Die Karlsruher Richter waren zudem davon ausgegangen, dass auch eine Werbung für das gesamte Sortiment der Apotheke produktbezogen sei. Wenn Gewinnspiele im Zusammenhang mit der Rezepteinlösung als bloße Imagewerbung gelten, wäre das HWG dagegen nicht berührt.