Desinfektionsmittelherstellung

Ethanol weiterhin erlaubt APOTHEKE ADHOC, 09.04.2021 15:09 Uhr

Mit der Herstellung von Desinfektionsmitteln in der Apotheke ist seit Anfang der Woche Schluss. Doch Ethanol kann unter gewissen Umständen weiterhin zur Herstellung genutzt werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Biozidverordnung wurde vor gut einem Jahr geändert. Daher konnten Apotheken Desinfektionsmittel defekturmäßig selbst produzieren. Angesichts des hohen Bedarfs war dies auch dringend nötig; Sterillium & Co. waren restlos ausverkauft. Seit dem 5. April ist Schluss mit dem Verkauf. Doch das Verbot gilt nicht für Ethanol. Dieser Stoff stehe im sogenannten Altwirkstoffverfahren, informiert die Apothekerkammer Sachsen-Anhalt (AKSA).

„Die Allgemeinverfügung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zur Zulassung 2-Propanol-haltiger und Ethanolhaltiger Biozidprodukte zur hygienischen Händedesinfektion zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher und berufsmäßige Verwender war bis zum 5. April 2021 befristet und wurde nicht verlängert, da die Versorgung zurzeit wieder durch zugelassene Fertigprodukte sichergestellt werden kann“, informiert die AKSA in einem Rundschreiben. Somit dürfen die defekturmäßig produzierten Gebinde seit Anfang der Woche nicht mehr abgegeben werden.

Ausnahme Ethanol

Eine Ausnahme dieser Regelung liegt für Ethanol vor. Genauer gesagt für ethanolhaltige Hände- und Flächendesinfektionsmittel. Darüber informiert die Kammer nun ihre Mitglieder. Denn Ethanol gehört der sogenannten Altwirkstoffliste an. Die ethanolhaltigen Rezepturen D-G der Allgemeinverfügung vom 16. September 2020 dürfen im Rahmen der geltenden Übergangsregelungen also weiterhin hergestellt, aufgebraucht und auf dem Markt bereitgestellt werden. Die Apotheken müssen jedoch einige Punkte beachten:

  • Es muss eine Meldung nach Biozid-Meldeverordnung vorgenommen werden.
  • Es muss eine Meldung an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) für die Giftinformationsdatenbank erfolgen.
  • Die Produkte müssen von der Apotheke korrekt eingstuft, verpackt und gekennzeichnet werden.
  • Der verwendete Ethanol muss von einem Unternehmen aus der Artikel 95-Liste der Europäischen Chemikalienagentur stammen.