Dispensierrecht auch beim Hausbesuch 13.10.2026 13:05 Uhr
Der Protest hat gewirkt, die Zyto-Ausschreibungen sind vom Tisch. Doch stattdessen soll es ein Dispensierrecht nicht nur in Integrierten Notfallzentren (INZ), sondern auch beim Hausbesuch geben.
In den aktuellen Änderungsanträgen zur Notfallreform tauchen die Apotheken-Ausschreibungen für Parenteralia in der Onkologie nicht mehr auf. Hier hatte es massiven Widerstand gegeben, auch weil die Pläne nicht praxistauglich erschienen.
Stattdessen soll das für den ärztlichen Notdienst geplante Dispensierrecht auch auf den „aufsuchenden Notdienst“ – sprich: Hausbesuche – ausgeweitet werden.
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) hatten kritisiert, dass die für die INZ geplante Regelung nicht für den klassischen Bereitschafts- und Hausbesuchsdienst vorgesehen war.
Neu ist auch, dass dabei nur die kleinste Packungsgröße abgegeben werden darf. Bislang war – analog zur Entlassmedikation – von einer für längstens drei Tage benötigten Menge die Rede.
Dispensierrecht am Freitag
Im Rahmen der Notfallreform soll eine Änderung in § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) erfolgen. Demnach dürfen Ärzt:innen einer Notdienstpraxis an ihre Patient:innen für den akuten Bedarf Arzneimittel abgeben, soweit
- die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt oder im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt und
- die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Damit wird den Ärzt:innen der Notdienstpraxis ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt, das zwar nur außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken greift, aber auch immer dann, wenn der Folgetag ein Feiertag ist oder sich ein Wochenende anschließt. Gleiches soll für Medizinprodukte über eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung erreicht werden.
BtM sind ausgenommen
Wer also am Freitag in die Notdienstpraxis geht, kann dort direkt mit der kleinsten Packungsgröße versorgt werden, wenn die Behandlung keinen Aufschub erlaubt. Damit ist es unerheblich, ob die Apotheke noch geöffnet hat oder nicht. Ausgenommen sind Betäubungsmittel (BtM). Deren Abgabe bleibt grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die BtM-Versorgung auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.
Die Notdienstpraxis ist mindestens an Wochenenden und Feiertagen von 9 bis 21 Uhr, am Mittwoch und Freitag von 14 bis 21 Uhr und am Montag, Dienstag und Donnerstag von 18 bis 21 Uhr zu öffnen. Kürzere Öffnungszeiten können in der Kooperationsvereinbarung festgelegt werden, vorausgesetzt die Kassenärztliche Vereinigung (KV) weist gegenüber dem Träger des Krankenhauses nach, dass der Betrieb aufgrund geringer Inanspruchnahme unwirtschaftlich ist.
Die ambulante Akutversorgung soll für die Zeiten, in denen die Notdienstpraxis innerhalb der Sprechstundenzeiten der vertragsärztlichen Praxen nicht geöffnet hat, durch eng an das INZ angebundene Kooperationspraxen abgedeckt werden. Haben weder Notdienstpraxis noch Kooperationspraxis geöffnet, übernimmt die Notaufnahme des Krankenhauses die gesamte ambulante notdienstliche Versorgung.