DAT-Antrag: Schutz vor Lagerwertverlust 19.08.2026 08:34 Uhr
Schon in ihrer Stellungnahme zum Digitalgesetz (GeDIG) hatte die Abda gefordert, dass bei der Belieferung von Rezepten nicht mehr das Abgabe-, sondern das Vorlagedatum maßgeblich für die Preisberechnung wird. Denn immer wieder bleiben Apotheken bei Anpassungen auf den Kosten sitzen. Beim Deutschen Apothekertag (DAT) macht ein Antrag erneut darauf aufmerksam.
Der Verordnungsgeber soll laut Antrag in § 3 Absatz 2 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) eine Klarstellung aufnehmen, dass das Vorlagedatum der Verordnung in der Apotheke maßgeblich für die Preisberechnung der Apotheke ist.
Lagerwertverluste in der Apotheke
Denn immer wieder komme es zu empfindlichen Lagerwertverlusten in der Apotheke, wenn der Preis in der Zeit zwischen Bestellung und Abgabe gesenkt werde, heißt es in dem gemeinsamen Antrag der Apothekerverbände aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. „Durch diese Preissenkungen zwischen Einkauf und Abgabe entstehen erhebliche, unvermeidbare Verluste.“
Besonders häufig sei dies bei neuen Arzneimitteln, die von den Herstellern zunächst zu einem vorläufigen Preis eingeführt würden, da Preisverhandlungen mit den Krankenkassen beziehungsweise Bewertungsverfahren gemäß § 130 b Sozialgesetzbuch (SGB V) noch ausstehen.
Verluste nicht vermeidbar
„Apotheken haben auf die Preisgestaltung der pharmazeutischen Unternehmer keinen Einfluss und können diese Verluste daher nicht vermeiden. Die Hersteller sind dabei immer seltener bereit, diese Lagerwertverluste auszugleichen.“ Man fordere daher die Aufnahme einer Klarstellung, dass für die Preisberechnung das Vorlagedatum der Verordnung in der Apotheke maßgeblich sein soll.