DAT-Antrag: Rx-Versand verbieten 27.08.2026 14:16 Uhr
Nach dem missglückten Versuch des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), auch die Logistiker beim Versand von Arzneimitteln in die Pflicht zu nehmen, sollte der Gesetzgeber den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Medikamenten konsequent verbieten, heißt es in einem Antrag für den diesjährigen Deutschen Apothekertag (DAT).
„Die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker fordert die Bundesregierung und den Bundesgesetzgeber auf, den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patient:innen in Deutschland zu verbieten, um die flächendeckende Vor-OrtVersorgung zu sichern“, heißt es in dem gemeinsamen Antrag des Apothekerverbands Nordrhein und der Landesapothekerkammer Hessen. Beide Berufsvertretungen haben zudem einzelne Anträge eingereicht.
In der Stellungnahme zur im Rahmen der Apothekenreform geplanten Verordnung hatte die EU-Kommission deutlich gemacht, dass strikte transportbezogene Anforderungen an Logistiker unverhältnismäßig seien. Dass ein Transportunternehmen die Temperatur für jede einzelne Arzneimittelpackung überwache und aufzeichne, könne demnach nicht erwartet werden.
„Gerade diese Bewertung zeigt das ordnungspolitische Problem: Wenn eine lückenlose, überprüfbare Sicherung der Arzneimittelqualität bis zur Übergabe an die Patient:innen europarechtlich nicht belastbar durchgesetzt werden kann, darf der Gesetzgeber nicht bei unzureichenden Scheinlösungen stehen bleiben“, argumentieren die Antragsteller.
Daher sei die konsequente Lösung, den Vertriebsweg über den Versand für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu untersagen.
Kritik an Vollzugsdefiziten
Hinzu kommt, dass ausländische Versandapotheken dem deutschen Recht zwar grundsätzlich unterliegen, allerdings die Durchsetzung des geltenden Rechts gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern seit Jahren erhebliche Vollzugsdefizite aufweist.
Diese strukturelle Vollzugsschwäche werde durch die aktuelle Entwicklung im Notifizierungsverfahren der geplanten Verordnung weiter verschärft.
„Die Bundesregierung hatte zunächst vorgesehen, auch die am Versand beteiligten Logistikunternehmen strikter in die Pflicht zu nehmen. Nach der ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission hat sie diese Regelungsidee jedoch aufgegeben“, kritisieren die Antragsteller. So seien die Anforderungen an Logistikunternehmen einschließlich der vorgesehenen Bußgeldbewehrung aus dem Verordnungsentwurf ersatzlos gestrichen worden. Stattdessen solle die Verantwortung für Qualität und Wirksamkeit versandter Arzneimittel nun vollständig bei der versendenden Apotheke verbleiben.
„Damit verlagert der Gesetzgeber die Verantwortung gerade auf diejenigen Stellen, deren wirksame Überwachung bei ausländischen Versandapotheken nur unzureichend gewährleistet ist“, warnen die Antragsteller.
„Ein Regelungssystem, das einerseits auf eine striktere Kontrolle der Transportkette verzichtet und andererseits die Verantwortung allein bei — auch ausländischen — Versandapotheken belässt, genügt dem Schutzauftrag des Gesetzgebers bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nicht“, stellen die Antragssteller klar.
Boni und Rabatte
Außerdem unterlaufe insbesondere der ausländische Versandhandel regelmäßig durch Boni oder Rabatte – unter anderem durch Verzicht auf die Zuzahlung – die gesetzliche Preisbindung. Öffentliche Apotheken in Deutschland seien dagegen an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden.
Der Versandhandel entziehe den Vor-Ort-Apotheken zudem wichtige Einnahmen in der Selbstmedikation bei OTC-Arzneimitteln, was nicht unerheblich zum seit Jahren anhaltenden massiven Apothekensterben beitrage.
„Angesichts dieser erheblichen Wettbewerbsverzerrungen ist es folgerichtig und ordnungs- wie auch gesundheitspolitisch konsequent, den Internetversandhandel zumindest mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wieder zu verbieten, so wie es in 19 von 27 EU-Mitgliedsstaaten der Fall ist“, heißt es in dem Antrag.
Ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sei unionsrechtlich möglich, denn der Europäische Gerichtshof habe ein solches Verbot aus Gründen des Gesundheitsschutzes für zulässig erklärt.
Ausnahme Botendienst
Der Botendienst der öffentlichen Apotheke müsse vom Versandhandel unterschieden werden. „Er erfolgt patient:innennah, heilberuflich verantwortet und eingebunden in die Versorgung durch die konkrete Apotheke vor Ort. Er ersetzt nicht die Apotheke, sondern verlängert ihre Versorgung in besonderen Situationen bis zum:zur Patient:in“, argumentieren die Antragsteller.