Beschleunigung der Anerkennungsverfahren

Bundestag beschließt „partielle Berufserlaubnis“ 27.03.2026 07:11 Uhr

Berlin - 

Gestern Abend hat der Bundestag das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen beschlossen. Damit sollen die Anerkennungsverfahren von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen entbürokratisiert, vereinheitlicht und digitalisiert werden. Mit der Regelung ist der Weg nun auch für die partielle Berufsausübung im Heilberuf geebnet. Das Gesetz bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrates und soll dann voraussichtlich am 1. November in Kraft treten.

„Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen dürfen nicht länger der Flaschenhals bei der schnellen Integration von qualifizierten Fachkräften in unseren Arbeitsmarkt sein, die unser Land dringend benötigt“, erklärt Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU). Die direkte Kenntnisprüfung soll mit der Neuregelung zum Regelfall werden und den Zugang in den Arbeitsmarkt beschleunigen. Einheitliche Standards und digitale Verfahren sollen zudem alle Seiten von überflüssiger Bürokratie entlasten. „Schnelligkeit bei Verwaltungsakten ohne Abstriche bei unseren hohen Standards an die Versorgungsqualität und Patientensicherheit – genau das wird dieses Gesetz leisten.“

Änderungen in der Bundes-Apothekerordnung

Mit der Neuregelung soll allerdings auch die Möglichkeit zur „partiellen Berufsausübung“ geschaffen werden. „Mit dem Gesetzentwurf werden zudem die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis für den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Beruf geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in EU/EWR/gleichgestellten Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen“, erklärt das BMG.

Dazu soll auch die Apothekerordnung ergänzt werden: Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nur teilweise den deutschen Vorgaben entspricht, soll dann die Ausübung des Berufs in bestimmten pharmazeutischen Tätigkeiten ermöglicht werden. Die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ dürfen sie dabei nicht führen, sondern nur ihre ursprüngliche Berufsbezeichnung verbunden mit dem Herkunftsstaat.

Kenntnisprüfung soll Standart sein

Die direkte Kenntnisprüfung soll künftig zum Regelfall der Anerkennung ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Berufsqualifikationen aus Drittstaaten werden. Das Verfahren der dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung soll dagegen nur noch wahlweise angeboten werden. „Dies entlastet antragstellende Personen wie auch die zuständigen Stellen der Länder gleichermaßen und ist ein wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung des Verfahrens“, erklärt das BMG. Zur Sprachprüfung sollen Bundesländer zudem künftig die Möglichkeit bekommen, sprachliche Kompetenzen von antragstellenden Personen aus Drittstaaten bereits vor der Anerkennung der Berufsqualifikation zu prüfen.

Im Hebammengesetz soll künftig ein Wahlrecht bezüglich der Durchführung einer dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung aufgenommen werden. Zukünftig soll zudem ein Verzicht auf die dokumentenbasierte Gleichwertigkeitsprüfung erklärt werden können, sodass die antragstellende Person mit Berufsqualifikation aus einem Drittstaat direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann. Dadurch ergebe sich ein Einsparpotenzial von 16 Millionen Euro im Jahr.

Bürokratieabbau und Digitalisierung

Der Gesetzentwurf soll auch regeln, dass als Alternative zur schriftlichen Übermittlung auch eine elektronische Übermittlung, zum Beispiel Datenaustausch zwischen Behörden, sowie als Alternative zur Schriftform auch die elektronische Form zulässig ist. Um einen rechtssicheren Informationsaustausch zwischen den Ländern zu gewährleisten, sollen Regelungen eingeführt werden, die den Ländern untereinander die Klärung ermöglichen, bereits bestehende Verfahren auf Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zur Berufsausübung zu überprüfen.

Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde könne in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden. „Diese Möglichkeit schafft Rechtssicherheit für die betroffenen Personen und die zuständigen Behörden – etwa im Falle einer vorliegenden Erkrankung, die der Approbationserteilung im Wege stehe – und trägt zudem höchstrichterlicher Rechtsprechung Rechnung“, so das BMG.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf weitere Klarstellungen und Erleichterungen des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G) sowie des Hebammengesetzes.

Kritik aus der Ärzteschaft

„Die Bundesärztekammer unterstützt das Ziel, Anerkennungsverfahren für Ärztinnen und Ärzte mit Qualifikationen aus Drittstaaten effizienter zu gestalten. Dabei müssen Patientensicherheit und hohe Qualitätsstandards uneingeschränkt gewahrt bleiben. Es ist gut, dass dieser Grundsatz im parlamentarischen Verfahren gestärkt wurde. Nun kommt es auf die konkrete Umsetzung in der ärztlichen Approbationsordnung an“, lobt BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt.

Die Kammer begrüße die im Gesetz vorgesehene Regelfall-Kenntnisprüfung bei Erhalt der Möglichkeit zur dokumentenbasierten Gleichwertigkeitsprüfung. Im parlamentarischen Verfahren sei im Gesetzestext klargestellt worden, dass die neue Regelfall-Kenntnisprüfung eine echte Berufszulassungsprüfung sein müsse. Nachgewiesen werden müsse, dass für die Berufsausübung erforderlichen Grundkenntnisse sowie die notwendigen Fertigkeiten und Fähigkeiten vorliegen. Die konkrete Ausgestaltung der Prüfung erfolge jedoch erst im zweiten Schritt durch eine Änderung der ärztlichen Approbationsordnung. „Die Ausgestaltung in der Approbationsordnung muss dem Anspruch einer echten Berufszulassungsprüfung gerecht werden“, betont Reinhardt.

Auch dass der Gesetzgeber nun eine sachgerechte Prüfungsreihenfolge ermögliche, sei richtig. Denn aus Sicht BÄK ist es unerlässlich, dass in Fällen von Drittstaatenausbildungen die Fachsprachenprüfung vor der Kenntnisprüfung abgelegt werde. Ausreichende sprachliche Kompetenzen seien Voraussetzung für das sichere Verständnis fachlicher Inhalte, das erfolgreiche Absolvieren der Regelfall-Kenntnisprüfung und eine verantwortungsvolle Patientenversorgung.

Sehr kritisch sieht die BÄK dagegen weiterhin die Aufnahme eines partiellen Zugangs in die Bundesärzteordnung. Die betroffenen Personengruppen erfüllten nicht die Voraussetzungen, um als Ärztin oder Arzt zu gelten. Ein Teilzugang lasse Patientinnen und Patienten über die tatsächliche Qualifikation der sie behandelnden Person im Unklaren.

„Für bessere und schnellere Anerkennungsverfahren ist viel mehr erforderlich, als sich allein mit einem Bundesgesetz regeln lässt. Bund und Länder müssen gemeinsam für effektivere, bundeseinheitliche Verwaltungsverfahren sorgen“, so Reinhardt. Die BÄK habe dazu bereits in ihrem Positionspapier konkrete Vorschläge gmacht.