Bundessozialgericht

Urteil: Nullretax zulässig Alexander Müller, 02.07.2013 15:42 Uhr

Nullretax zulässig: Laut Bundessozialgericht dürfen die Kassen Rezeptbeträge voll absetzen, wenn die Apotheke sich nicht an den Rabattvertrag gehalten hat. Foto: BSG
Berlin - 

Null-Retaxationen aufgrund von Nichtbeachtung der Rabattverträge sind aus Sicht des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig. Das haben die Kasseler Richter in einem Musterprozess zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek) am Dienstagnachmittag entschieden. Eine Begründung liegt noch nicht vor.

Vor dem BSG wurden heute zwei Verfahren behandelt. Geklagt hatte gemäß dem Musterprozess ein Apotheker gegen Retaxationen der Techniker Krankenkasse. Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entscheiden: Das Sozialgericht Kiel hatte die Klage des Apothekers dagegen abgewiesen. Demnach sind auch Vollabsetzungen verfassungsgemäß.

Das BSG hat heute die Revision des Apothekers gegen das Kieler Urteil zurückgewiesen und das Urteil aus Lübeck zugunsten der Krankenkasse abgeändert. Damit dürfen Kassen künftig den gesamten Rezeptwert kürzen, wenn sich eine Apotheke nicht an die Rabattverträge hält.