Medizinprodukte

BMG: Doch keine E-Mail aufs Rezept APOTHEKE ADHOC, 28.10.2014 10:02 Uhr

Berlin - 

Dürfen Spiralen noch an Patientinnen abgegeben werden? Und wann muss die E-Mail-Adresse des Arztes aufs Rezept? Die neue Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) sorgte in den vergangenen Wochen für reichlich Verwirrung in den Apotheken. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) rudert nun zurück und stellt klar: Ganz so streng waren die neuen Vorschriften doch nicht gemeint. Die MPAV soll nun wenige Monate nach ihrem Inkrafttreten überarbeitet werden.

Die neugefasste MPAV schien das System von Apotheken- und Verschreibungspflicht in Frage zu stellen: Laut Verordnung gelten die entsprechenden Vorgaben nur noch dann, wenn wirkstoffhaltige Medizinprodukte für die Verwendung durch Endverbraucher vorgesehen sind und an sie abgegeben werden. Medizinprodukte, die an Ärzte geliefert werden, dürfen demnach auch durch Hersteller oder andere Händler verkauft werden.

Uneinig waren sich die Juristen der Apothekerverbände allerdings in der Frage, wie mit Medizinprodukten umzugehen ist, die üblicherweise an Patienten abgegeben werden, aber nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind – zum Beispiel Intrauterinpessare (IUP).

In der MPAV ist die Abgabe solcher Produkte an Endkunden ausgeschlossen. Gleichzeitig hieß es aber in der Begründung, dass in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) bereits alles Erforderliche geregelt sei und der Paragraph daher keine Vorschriften für Apotheken enthalte.

Die Probleme, die nach Inkrafttreten der MPAV auftraten, hat das BMG zum Anlass genommen, sich mit den entsprechenden Fachkreisen zu besprechen. Im Ergebnis habe das Ministerium eine zeitnahe Überarbeitung angekündigt, teilt der Hessische Apothekerverband (HAV) seinen Mitgliedern mit.

Demnach soll nun klargestellt werden, dass das Laienabgabeverbot auf die Fälle beschränkt sein soll, in denen Laien keine ärztliche Verordnung vorlegen. „Das heißt für die Abgabe in der Apotheke, dass vom Arzt verschriebene Medizinprodukte wieder dem Apothekenkunden zur Anwendung durch den Arzt mitgegeben werden dürfen“, so der HAV. Ob für solche Fälle neben der Rezept- auch die Apothekenpflicht wieder hergestellt wird, bleibt abzuwarten.

Auch bei der E-Mail-Adresse will das BMG nachbessern. Die Angabe soll demnach nur dann verpflichtend auf dem Rezept stehen, wenn die Verordnung in Deutschland ausgestellt und in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingelöst werden soll.