Bundesgerichtshof

Streit um geklaute Rabattcoupons Alexander Müller, 20.01.2016 11:30 Uhr

Berlin - 

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 23. Juni einen „Gutschein-Klau“. Die Drogeriekette Müller akzeptiert in ihren Filialen auch Rabattcoupons, die von der Konkurrenz ausgegeben wurden. Dagegen hat die Wettbewerbszentrale geklagt, in den Vorinstanzen allerdings verloren.

Müller sparte sich das Drucken eigener Flyern und akzeptierte Gutscheine der Konkurrenten Rossmann, dm und Douglas. Zum Teil nannte Müller die Konkurrenten in der eigenen Werbung sogar namentlich. Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine unlautere Behinderung, da Müller die Flyer der Mitbewerber gezielt aus dem Verkehr ziehe. Das sei eine absichtliche Störung. Kunden könnten zudem fälschlicherweise denken, es handele sich um eine abgestimmte Werbeaktion der Märkte. Daher sei das Coupon-Angebot auch irreführend, so die Wettbewerbszentrale.

Doch sowohl das Landgericht Ulm (LG) als auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) wiesen die Klage ab. Das LG hatte in erster Instanz zwar „eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber“ gesehen, nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) komme es aber auf eine „gezielte Behinderung“ an. Dies sei nicht der Fall, da sich Müller weder aktiv zwischen die Konkurrenz und die Verbraucher stelle, noch diese belästige oder bedränge. Letztlich sei der Verbraucher frei in seiner Entscheidung, wo er die Gutscheine einlösen wolle.

Das OLG sah es im Berufungsverfahren ähnlich: „Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs“, heißt es in der Urteilsbegründung. Unlauter sei dies erst, wenn der Kunde unangemessen bedrängt, von ihm unbemerkt abgefangen, getäuscht oder bedroht werde. All das sahen die Richter in Gutschein-Fall nicht als gegeben an.

Müller hatte sich damit verteidigt, die 10-Prozent-Coupons der Konkurrenz gar nicht zu entwerten, deren Werbung bleibe damit grundsätzlich erhalten. Der Coupon sei für Müller selbst „lediglich der Anlass, um dem umworbenen Kunden ein gleichgelagertes Rabattangebot zu unterbreiten“.

Die Wettbewerbszentrale widersprach: Es gebe Gutscheine, die nur einmal einlösbar seien und nicht sowohl physisch als auch online. Zudem nehme Müller den Konkurrenten die Möglichkeit, die eigene Werbeaktion auszuwerten. Denn der Code auf den Gutscheinen erlaube eine Analyse.

Dem OLG zufolge ist aber nicht alles verboten, was die Werbung eines Wettbewerbers konterkariert oder entwertet. Auch wenn der Werber weiß, dass die Werbung des Konkurrenten nicht mehr so zur Geltung kommt, ist dies grundsätzlich in Ordnung. „Dies kann bis hin zum gezielten Herumleiten um die Werbung eines Konkurrenten gehen“, so das OLG in seiner Begründung des Urteils vom 2. Juli.

Der Ausgang des Grundsatzstreits dürfte sich auf die gesamte Werbebranche auswirken, auch auf Apotheken. Sollte auch der BGH die Sichtweise der Vorinstanzen bestätigen, erwartet man bei der Wettbewerbszentrale gravierende Folgen für den die Gepflogenheiten in der Werbebranche.