Bundessozialgericht

„Patienten haben keine Wahl“ APOTHEKE ADHOC, 25.11.2015 13:02 Uhr

Kassel - 

Das Bundessozialgericht (BSG) sieht keinen Grund für die freie Apothekenwahl im Bereich der Sterilherstellung. Die Versicherten hätten von vornherein kein geschütztes Interesse an der Wahl einer Apotheke, da im Apothekengesetz (ApoG) für diesen Bereich explizit Absprache zwischen Arzt und Apotheker erlaubt seien. Und auf diese habe der Versicherte ohnehin keinen Einfluss, so das Argument.

Die Belieferung sei alleine dem Vertragspartner der Kasse vorbehalten, im konkreten Fall einer Apotheke aus Mannheim. Ziel der Selektivverträge in dem Bereich sei die Hebung von Wirtschaftlichkeitsreserven. Die Verhandlungsmacht der Kasse hänge aber davon ab, welche Mengen sie zusagen könne, so die Richter. „Daher gehört Exklusivität dazu.“

Die Richter verwiesen auf die analogen Regelungen im Bereich der Hilfsmittelversorgung, die im Sozialgesetzbuch (SGB-V) verankert sind. Demnach können die Kassen Selektivverträge mit bestimmten Anbietern schließen. Ausnahmsweise können Versicherte einen anderen Leistungserbringer wählen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ besteht; dadurch entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen.

Auch unter dem Gesichtspunkt der zeitnahen Belieferung ergebe sich kein Anspruch: Dass Zytostatika adhoc benötigt würde, komme zwar vor, sei aber nicht der typische Geschehensablauf. Üblicherweise würden Sterilrezepturen anhand eines Therapieplanes hergestellt. Im Übrigen sei auch die umgehende Versorgung durch den Vertrag abgedeckt.

Auch Ärzte könnten nicht ohne Grund auf der Adhoc-Belieferung bestehen, denn für ihr Verordnungsverhalten gelte das Wirtschaftlichkeitsgebot. Daraus könnten unmittelbare rechtliche Konsequenzen gezogen werden. „Der Arzt ist gehalten – sofern nicht im Einzelfall zwingend medizinische Gründe vorliegen – die Apotheke in Anspruch zu nehmen, die zu wirtschaftlichen Konditionen liefert“, so der Richter. „Das ist die Apotheke, die die Krankenkasse an sich gebunden hat.“

Die Kürzung auf Null hält der Senat daher in der Konsequenz für richtig: Der Apotheker habe eine Leistung erbracht, zu der er nicht berechtigt gewesen sei. Den Einwand, dass der Patient medizinisch beziehungsweise pharmazeutisch korrekt versorgt worden sei, ließen die Richter nicht gelten. Die Kasse müsse keinen Leistungserbringer bezahlen, der zur Erbringung der Leistung nicht berechtigt sei.

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