Gesetz statt Verordnung

BSG-Präsident gegen Spahns Impfpriorisierung APOTHEKE ADHOC, 13.02.2021 08:45 Uhr

Abstimmen statt verordnen: BSG-Präsident Professor Dr. Rainer Schlegel krisitisiert, dass das BMG die Priorisierung der Corona-Impfungen per Verodnung regelt. Foto: Bundessozialgericht
Berlin - 

Der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hat die rechtliche Umsetzung der Priorisierung von Patienten- und Bevölkerungsgruppen bei Impfungen gegen Covid-19 kritisiert. Eine so bedeutsame Entscheidung müsste eigentlich mit einem formellen Gesetz geregelt werden, so Professor Dr. Rainer Schlegel. Er erklärte, dass das BSG die Verordnung komplett kassieren könnte, sollte sie dort landen.

Mit weiteren Zulassungen von Impfstoffen gegen Covid-19 könnte auch die Impfpriorisierung komplexer werden, das Beispiel AstraZeneca hat das jüngst gezeigt. Sollten Streitigkeiten über die Impfpriorisierung vor dem BSG landen, könnte die Bundesregierung aber eine herbe Niederlage einstecken müssen: Allerdings hätten Verordnungen den Vorteil, dass ein Gericht sie – anders als ein Gesetz – für nichtig erklären kann, so Schlegel bei der Jahrespressekonferenz des BSG. Dazu brauche es nur einen entsprechenden Fall, um sie vor das BSG zu bekommen. Bisher gab es den nicht.

„Ich verstehe nicht, warum die Bundesregierung diese Regelung im Wege einer Verordnung macht“, zitiert ihn Legal Tribune Online. Schließlich gehe es um „eine wesentliche Entscheidung, teilweise um Leben“. Auch verschiedene Sachverständige im Bundestag hätten ein Gesetz für notwendig erachtet. Außerdem fehle der Verordnung ein wichtiges Element: Sie habe nämlich keine Härtefallklausel, die regelt, wie Menschen unabhängig von den definierten Kriterien eine Impfung erhalten könnten. Das müsse man über Regelbeispiele lösen, „um überhaupt die Flughöhe darzulegen, auf welcher wir uns bewegen“.

Hier könnte auch der Punkt erreicht werden, an dem ein Verfahren vor dem BSG landet: Bereits mehrmals haben mittlerweile Patient:innen versucht, sich unabhängig von den vorgeschriebenen Risikogruppen Zugang zu einer Impfung zu erklagen. In Hamburg beispielsweise hatte eine Krebspatientin kurz nach der Diagnose auf Rat ihrer Ärzte ein Eilverfahren angestrengt, um vor Operation und Chemotherapie immunisiert zu werden.

Rechtsanwalt Jascha Arif, der den Fall begleitet hat, kritisiert das Fehlen einer Härtefallregelung ebenfalls. Ihm zufolge verstoßen die „statischen, unausgewogenen Priorisierungsvorgaben ohne Berücksichtigung von Einzel- und Härtefällen“ sogar gegen das Grundgesetz. „Es bedarf einer Härtefallregelung, welche die Berücksichtigung exponierter Vulnerabilität ermöglicht“, so Arif. Die Lage besonders gefährdeter Personengruppen wie Krebspatienten wurde zwar nach seiner Ansicht von den Experten erkannt, aber nicht im Verordnungstext berücksichtigt. „Gegenwärtig werden die Impfziele – die Mortalität und Morbidität mit dem bestmöglichen Nutzen zu beeinflussen – nicht erreicht. Der Gesetzgeber sollte umgehend nachbessern und Betroffene nicht weiter dahintreiben, vor den Verwaltungsgerichten – potenziell Leben rettende – einstweilige Anordnung beantragen zu müssen.“

Eine korrekt formulierte Ausnahmeregelung würde laut Schlegel auch dazu führen, dass Gerichte seltener angerufen werden müssen. Die Frage sei darüber hinaus allerdings, ob die Sozialgerichte überhaupt mit dem Thema Impfpriosierung befasst würden, bisher landeten die Fälle nämlich überwiegend bei Verwaltungsgerichten. Es bestehe die Möglichkeit, „dass man uns für die Zuständigkeit wegnimmt“.

Auch das kritisierte er: Denn die Themen Gesundheit und Soziales seien die originären Themen des BGS und deshalb „fast alle Zuständigkeiten des Gerichts durch die Corona-Gesetzgebung tangiert“. Dabei spreche nicht zuletzt die Tatsache, dass die Verordnungsermächtigung für das Bundesgesundheitsministerium zu den Impfungen im Sozialgesetzbuch V geregelt ist, für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte.