Bundesgerichtshof

Bornkamm: Barrabatte sind noch nicht entschieden Alexander Müller, 29.10.2010 10:21 Uhr

Berlin - 

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Boni für verschreibungspflichtige Arzneimittel rätselt die Branche unter anderem über die Frage, ob Barrabatte zulässig sind. Dazu erklärte der Vorsitzende BGH-Richter Professor Dr. Joachim Bornkamm gegenüber APOTHEKE ADHOC: „Für den Verbraucher gibt es keinen relevanten Unterschied zwischen einem Bonustaler mit einem Wert von einem Euro und einem Barrabatt in Höhe von einem Euro. Beides verstößt gegen die Arzneimittelpreisbindung.“

Allerdings gebe es im Heilmittelwerberecht eine Unterscheidung: „Ein Bonustaler in dieser Höhe ist eine Zuwendung von geringem Wert, also eine geringwertige Kleinigkeit, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG unbedenklich ist. Ein Barrabatt in derselben Höhe ist eine Zuwendung, die in einem bestimmten Geldbetrag besteht, und ist daher auch heilmittelwerberechtlich unzulässig, wenn er für ein preisgebundenes Präparat gewährt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG).“

Die Entscheidungen des BGH befassen sich laut Bornkamm aber ausdrücklich nur mit Bonustalern oder -punkten, enthalten also keine eindeutige Aussage zu Barrabatten. Boni von geringem Wert führten nach den BGH-Entscheidungen nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucher- und der Mitbewerberinteressen, so Bornkamm. Deswegen seien die Klagen in zwei Fällen abgewiesen worden, in denen der Wert der Zuwendung bei einem Euro oder darunter lag.

„Daraus mag man den Schluss ziehen, die Interessen der Verbraucher und der Mitbewerber könnten bei einem Barrabatt, der ebenfalls die Grenze von einem Euro nicht übersteigt, genauso wenig beeinträchtigt sein. Der BGH hat sich zu dieser Frage aber bislang nicht geäußert“, so Bornkamm.