Arzneimittelpackungen

BMG will neue Packungsgrößen Désirée Kietzmann, 31.05.2010 12:35 Uhr

Berlin - 

Zum Zuge der Neugestaltung des Arzneimittelbereichs will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auch die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) novellieren. Die Normgrößen sollen sich demnach künftig nicht mehr an einer festen Stückzahl, sondern an der Therapiedauer orientieren. „Das Packungsgrößenkennzeichen wird bestimmt nach Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind“, heißt es im „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung“. Die bisherigen Anlagen der PackungsV sollen entfallen.

N1-Packungen zur Akutbehandlung oder Therapieeinstellung sollen für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen reichen. Für Dauertherapien, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedürfen, ist die mittlere Packungsgröße N2 vorgesehen. Sie soll Anwendungseinheiten für 30 Tage enthalten. Für die Dauertherapie ist die N3 mit einer Dosierung für 100 Tage geplant. Abweichungen von 20 Prozent (N1), 10 Prozent (N2) beziehungsweise 5 Prozent (N3) sollen erlaubt sein.

Das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) soll künftig eine Verwaltungsvorschrift erlassen, in der die Zuordnung von Packungen zu der jeweiligen Therapiedauer und zur Normgröße festgelegt wird.

Das BMG sieht in der Novellierung gleich mehrere Vorteile: „Eine systematische 'N'-Kennzeichnung erleichtert dem Vertragsarzt die Arzneimittelauswahl, verbessert die Markttransparenz und vereinfacht Preisvergleiche - auch in der jeweiligen Praxissoftware“, heißt es in der Begründung zum Gesetzesvorschlag. Zudem soll der Austausch von Arzneimitteln mit gleichem Packungsgrößenkennzeichen erleichtert werden.

Mit der Änderung reagiert das BMG offenbar auch auf die Vermarktungsstrategien einiger Hersteller: „Die bisherige Einteilung nach Messzahlen kann bei Änderungen der Stückzahl dazu führen, dass die Stückzahl und die Dauer der typischen Behandlungszyklen nicht mehr übereinstimmen“, so das BMG. Dies habe zur Folge, dass während eines Behandlungszyklus entweder eine neue Arzneimittelverordnung erforderlich werde oder die verordnete Stückzahl den therapeutischen Bedarf erheblich übersteige. „Um dies zu vermeiden, werden die Packungsgrößenkennzeichen künftig nach systematischen und einheitlichen Kriterien auf der Basis der Zahl der einzelnen Anwendungseinheiten bestimmt.“

Für die Apotheken bedeuten die geplanten Neuregelungen, dass Patienten im Zweifelsfall nun größere Packungen erhalten und damit weniger Rezepte einlösen. Bei dem Antidiabetikum Glibenclamid würde sich zum Beispiel eine N3-Packung mit 300 Tabletten ergeben. Die aktuell größte Packung enthält 180 Stück. Wie viele Arzneimittel tatsächlich davon betroffen wären, ist bislang allerdings unklar.