BMG: Herstellerrabatt und Preismoratorium bleiben 09.03.2026 17:05 Uhr
Für Arzneimittel, die zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, gelten ein Preismoratorium und gesetzliche Herstellerabschläge. Das wird sich auch im kommenden Jahr nicht ändern: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat entschieden, dass beide Instrumente bestehen bleiben.
Einmal im Jahr ist das BMG verpflichtet, das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel zu überprüfen. Dazu wurden Stellungnahmen der maßgeblichen Verbände der Kostenträger und Leistungserbringer sowie der Herstellerverbände eingeholt.
„Nach Auswertung der Stellungnahmen und der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich der Auswirkung auf die GKV kommt das Bundesministerium für Gesundheit zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel weiterhin erforderlich sind“, heißt es in der Bekanntmachung des BMG. Dies bedeutet, dass Preiserhöhungen – bis auf den Inflationsausgleich – durch die pharmazeutischen Hersteller weiterhin nicht mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgerechnet werden können.
Stabilisierung der Beiträge
Zur Begründung führt das BMG unter anderem die hohe Entlastung der GKV-Finanzen durch die beiden Sparinstrumente an: Laut dem Wissenschaftlichen Institut der AOK (WIdO) haben die Maßnahmen die GKV im Jahr 2024 in Höhe von 2,19 Milliarden Euro entlastet. „Zur Stabilisierung der Beitragssätze sind entsprechende Entlastungen auch im Jahr 2026 erforderlich“, erklärt das BMG.
Mit einer Aufhebung des Preismoratoriums wäre ein weiterer Anstieg der Zusatzbeitragssätze verbunden. Auf Basis der Prognose des GKV-Schätzerkreises vom vergangenen Jahr wurde bereits ein durchschnittlicher ausgabendeckender Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 von 2,9 Prozent bekanntgegeben – ein Plus von 0,4 Prozentpunkten gegenüber dem für 2025 festgesetzten Satz.
Möglichkeit der Freistellung
Für die Industrie habe der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Antrags auf Freistellung von den gesetzlichen Abschlägen geschaffen, falls das Preismoratorium und die Herstellerabschläge eine unzumutbare Belastung darstellen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Abschlag aufgrund einer besonderen Marktsituation die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefährden würde.
Darüber hinaus wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz die Möglichkeit zur Verhandlung eines neuen Preises für Arzneimittel geschaffen, „für die § 130a Absatz 3a SGB V Anwendung findet“. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass für das bereits im Markt befindliche Arzneimittel eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung erteilt wurde. Diese müsse im Vergleich zu bereits zugelassenen Arzneimitteln mit demselben Wirkstoff eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet erfassen; zudem müsse eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten sein.
Zudem bestehe die Möglichkeit, dass pharmazeutische Unternehmer mit dem GKV-Spitzenverband einen neuen Preis für Arzneimittel ohne Therapiealternative vereinbaren können. Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALVVG) wurde zudem die Möglichkeit einer Anhebung des Basispreises um 50 Prozent für Kinderarzneimittel und versorgungskritische Arzneimittel geschaffen. Außerdem wurde das Preismoratorium für Immunglobuline zur Sicherung der Versorgung gelockert.
Inflationsausgleich
Mit dem GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz wurde zudem ein Inflationsausgleich beim Preismoratorium eingeführt, der seit dem 1. Juli 2018 jährlich angewandt wird. Die pharmazeutischen Unternehmen werden dadurch für die Jahre 2025 und 2026 laut BMG in Höhe von 170 Millionen Euro bzw. voraussichtlich 79 Millionen Euro entlastet.