BKK: Notfall-Dispensierrecht reicht nicht 22.04.2026 15:25 Uhr
Lob für die Notfallreform kommt von den Betriebskrankenkassen (BKKen). Die Reform setze einige gute Impulse für eine gezieltere Steuerung der Versorgung, mehr Transparenz und eine bessere digitale Vernetzung. Doch bei der Arzneimittelversorgung gebe es weiterhin Optimierungsbedarf. „Mit der derzeit vorgesehenen Regelung wird noch keine durchgehende und nahtlose Versorgung erreicht“, sagt Anne-Kathrin Klemm, Vorständin des BKK Dachverbandes.
Ärztinnen und Ärzten in Notdienstpraxen von Integrierten Notfallzentren (INZ) sollen in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte für den akuten Bedarf – maximal drei Tage – abgeben dürfen, wenn die erforderliche Versorgung über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Das Dispensierrecht soll sich beispielsweise auf eine Antibiotika- oder eine Schmerztherapie beschränken.
„Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung im Sinne des § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt“, heißt es im Entwurf. Die Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.
Nicht gestattet ist die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM). Diese bleibt grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die BtM-Versorgung auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.
„Keine durchgehende und nahtlose Versorgung“
Klemm sieht bei der Arzneimittelversorgung im Notfall weiterhin Optimierungsbedarf. „Mit der derzeit vorgesehenen Regelung wird noch keine durchgehende und nahtlose Versorgung erreicht.“
Positiv werden insbesondere die Einbindung des Rettungsdienstes in das Sozialgesetzbuch (SGB) V sowie die klarere Definition des rettungsdienstlichen Notfalls bewertet. Dies sei ein wichtiger Schritt, um die medizinische Versorgung eindeutig von der Gefahrenabwehr abzugrenzen. Zudem würden die vorgesehene strukturierte Ersteinschätzung, die digitale Notfalldokumentation und die Übergabe relevanter Informationen mittels elektronischer Patientenakte (ePA) die sektorenübergreifende Zusammenarbeit stärken.
Nachbesserungsbedarf bestehe hingegen bei der Vereinheitlichung der Verfahren zur Ersteinschätzung. „Es braucht eine klare, bundesweit geltende Richtlinie des G-BA für Leitstellen und INZ.“
Unzureichend bleibt außerdem die Einbindung von Selbstversorgungsangeboten sowie pflegerischen Notfallstrukturen. Eine zukunftsgerichtete Notfallsteuerung sollte digitale und analoge Selbsthilfeangebote systematisch einbeziehen und den demografischen Wandel realistisch abbilden, so Klemm.