Versandapotheken

BKK darf nicht für Europa Apotheek werben Patrick Hollstein, 22.06.2009 14:26 Uhr

Berlin - 

Krankenkassen dürfen im Rahmen der Regelversorgung nicht mit Bonus-Versprechen für ausländische Versandapotheken werben. Das Landessozialgericht wies bereits am 4. Juni in einem jetzt bekannten gewordenen Beschluss die Beschwerde der Bahn BKK zurück, die in einem Schreiben an ihre Mitglieder für die Europa Apotheek Venlo geworben hatte. Bereits im Februar hatte das Gericht einem klagenden Apotheker aus Rheinland-Pfalz Recht gegeben und im Eilverfahren der Kasse die Werbung untersagt.

Nach Ansicht der Richter verstößt die Kasse gegen die Bestimmungen des Arzneimittelliefervertrags, nach denen eine Beeinflussung von Anspruchsberechtigten und Vertragsärzten zugunsten einer bestimmten Apotheke oder anderen Abgabestelle durch die Krankenkasse unzulässig ist.

Die Bahn BKK hatte ihren Mitgliedern Werbebroschüren der Europa Apotheek Venlo geschickt und im Begleitschreiben unter der Überschrift „Die Dreifach-Garantie der Europa Apotheek Venlo: günstig, sicher und bequem“ unter anderem für einen „persönlichen Bonus“ beim Kauf zuzahlungspflichtiger wie auch freiverkäuflicher Medikamente geworben.

Laut Gericht wurde damit „die Grenze der sachlichen und neutralen Information“ überschritten, insbesondere habe der Hinweis auf das Bonussystem Anlockwirkung. Hinzu käme die Übersendung der Broschüre und der Freiumschläge.

Der Apotheker aus Rheinland-Pfalz hatte der Kasse im Juli 2008 eine Unterlassungsaufforderung geschickt und im September den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die BKK hatte unter anderem argumentiert, dass die Europa Apotheek nicht das gleiche Angebot wie die niedergelassene Apotheke bereit halte und dass eine Vergleichbarkeit damit nicht gegeben sei: Ausländische Apotheken seien nicht an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden, so dass eine Wettbewerbssituation nicht bestehe, so die Kasse.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern teilte die Ansicht, dass der Apotheke Umsatzeinbußen dadurch drohen, dass Versicherte ihre Arzneimittel von der Europa Apotheek Venlo beziehen. Wirtschaftliche Nachteile sind nach Ansicht der Richter allerdings nur für Versicherte im Einzugsbereich wahrscheinlich; insofern ist die Untersagungsverfügung auf Rheinland-Pfalz begrenzt. Über die Details muss im Hauptsacheverfahren entschieden werden.

Im Januar hatte das Bundessozialgericht (BSG) unter änhlichen Erwägungen der City BKK in letzter Instanz verboten, für DocMorris zu werben. Die Klage der Kasse gegen Nichtzulassung der Revision war abgewiesen worden.