Ab sofort: Isolationspflicht gestrichen

Betretungs- und Tätigkeitsverbot: Gilt nicht für Apotheken Patrick Hollstein, 16.11.2022 07:03 Uhr

Wer Corona hat, darf Kliniken und Praxen nicht betreten oder dort arbeiten – für Apotheken gilt diese Ausnahme nicht. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Wer sich mit Corona infiziert, muss in Baden-Württemberg ab sofort nicht mehr in häusliche Isolation. Stattdessen wird das Tragen einer Maske vorgeschrieben. Für Personal in Kliniken und Praxen gilt ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, Apotheken sind davon nicht betroffen. Eine entsprechende Verordnung der Landesregierung tritt heute in Kraft, eine ähnliche Regelung gibt es in Bayern.

Die Isolationspflicht bleibt laut „Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen“ im Grundsatz in Kraft, kann aber durch „absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen“ vermieden werden. Dies ist das „durchgehende Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)“

  • in Innenräumen, sofern ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist sowie
  • im Freien, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Die neue Regelung soll es Infizierten etwa erlauben, soweit es deren Gesundheitszustand zulässt, mit einer Maske einkaufen oder an der frischen Luft spazieren zu gehen. Bei einem Mindestabstand von 1,5 Metern darf im Freien auf die Maske zudem verzichtet werden.

Betretungs- und Tätigkeitsverbot

Als weitere Einschränkung sieht eine neue Verordnung vor, dass Infizierte keine Kliniken und Pflegeheime betreten dürfen. Das gleiche gilt für Flüchtlingsunterkünfte und Gefängnisse. Betroffen sind auch die jeweiligen Außenbereiche.

Für Mitarbeiter:innen dieser Einrichtungen gilt auch ein Tätigkeitsverbot, das allerdings durch das Gesundheitsamt ausgesetzt werden kann, wenn andernfalls die Versorgung in der Einrichtung oder der Betrieb der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Vorschrift bezieht sich auf § 23 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und umfasst damit Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen sowie Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe.

Apotheken nicht erfasst

Hierunter fallen laut einem Sprecher des Sozialministeriums insbesondere Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen und Entbindungspfleger, Logopädinnen und Logopäden, Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinischer Bademeister, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, sowie Podologinnen und Podologen. „Apotheken werden hingegen von der Regelung nicht erfasst.“

Ausgenommen vom Betretungs- und Tätigkeitsverbot sind

  • Personen, die in der Einrichtung behandelt oder betreut werden
  • zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung
  • für die Sterbebegleitung
  • Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz, soweit dies zur Erfüllung eines Einsatzauftrages zwingend erforderlich ist

Gesundheitsminister Manne Lucha bezeichnete die Abkehr von der Isolationspflicht „aus infektiologischer Sicht derzeit vertretbar“. Das zeigten nicht zuletzt die Erfahrungen in europäischen Nachbarländern, die diesen Schritt bereits gegangen seien. „Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen“, sagte der Grünen-Politiker. „Höhere Schutzstandards für vulnerable Gruppen halten wir selbstverständlich weiterhin aufrecht. Daher müssen insbesondere in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen nach wie vor strengere Regeln für positive Getestete gelten.“

In Bayern sagte Gesundheitsminister Klaus Holetschek (CSU), die Aufhebung der Isolationspflicht sowie die neuen Schutzmaßnahmen seien in Rücksprache mit Expert:innen entschieden worden. „Klar ist: Wir lassen der Pandemie keinen freien Lauf“. Die neuen Regelungen seien eine Balance zwischen Eigenverantwortung und dem Schutz vulnerabler Personengruppen. Die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisierte die neuen Regelungen als „widersprüchlich“ und „chaotisch“. Von einem Infektionsschutz für vulnerable Gruppen könne nicht die Rede sein. Der Wirtschaftsbeirat Bayern nannte das Ende der Isolationspflicht hingegen einen „richtigen Schritt zur richtigen Zeit“.