Berufsanerkennung: Verordnung tritt in Kraft 02.11.2026 15:24 Uhr
Die „Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen“ wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 1. November in Kraft getreten.
Die Verordnung sieht auch Änderungen der Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker vor. Unter anderem müssen Universitäten bei der Organisation des Pharmaziestudiums künftig „in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen“.
Auch gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage müssen bei der Organisation des Studiums beachtet werden.
PJ in Teilzeit
Die praktische Ausbildung darf künftig in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Ausbildungszeit absolviert werden. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich dadurch entsprechend.
Fehlzeiten
Auf das Praktische Jahr (PJ) werden künftig Unterbrechungen bis zu den durch den Bundesrahmentarifvertrag festgelegten Urlaubszeiten angerechnet, davon jeweils bis zu insgesamt 20 Ausbildungstagen innerhalb eines Ausbildungsabschnitts.
Auf die Ausbildung werden zusätzlich Fehlzeiten wegen Krankheit von bis zu insgesamt zehn Ausbildungstagen angerechnet, wenn die auszubildende Person ein ärztliches Attest vorlegt. Werden die anrechenbaren Fehlzeiten überschritten, erfolgt keine Anrechnung, sondern die Fehlzeiten sind insgesamt nachzuholen.
Antrag auf Approbation
Geburts- oder Eheurkunden gehören nicht mehr zu den erforderlichen Unterlagen bei einem Antrag auf Erteilung einer Approbation. Alle Anträge können in Zukunft auch elektronisch gestellt werden.
Fortführung des Studiums
Künftig soll es außerdem möglich sein, ein im Ausland absolviertes Studium beginnend mit dem Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung – dem PJ – in Deutschland fortzusetzen. Das gilt, wenn der Antragsteller eine das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erfolgreich abgelegt hat und der Abschluss nach den Vorschriften des Staates, in dem die das pharmazeutische Hochschulstudium abschließende Prüfung abgelegt worden ist, aus „besonderen Gründen, die nicht in der Person des Antragstellers liegen“, nicht möglich ist oder der Antragsteller „aus besonderen Gründen, die nicht in seiner Person liegen“, ein berechtigtes Interesse daran hat, sie nicht dort abzuschließen. Außerdem muss der Antragsteller über die zur Fortführung der Ausbildung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Partielle Berufsausübung
Zukünftig soll auch eine partielle Berufsausübung möglich sein. Das Verfahren hierzu wird in § 22g geregelt. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags hat die zuständige Behörde dem Antragsteller mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden.
Kenntnisprüfung
In den neu formulierten §§ 20b bis 20f sowie 22a und 22b wird das Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Abschlüsse detailliert neu geregelt. Dabei geht es vor allem um die erforderlichen Unterlagen und Nachweise.
„In der Kenntnisprüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs des Apothekers erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Kenntnis über Arzneimittel, deren Wirkweise einschließlich Neben- und Wechselwirkungen und die Anwendung dieser Kenntnisse in der apothekerlichen Beratung von Patienten und Angehörigen anderer Gesundheitsberufe im Rahmen einer professionellen und adressatengerechten Kommunikation.“
Dabei können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung dauert für jeden Antragsteller zwischen 30 und 60 Minuten. Die Prüfungskommission besteht aus drei Prüfern. „Die Kenntnisprüfung bezieht sich insbesondere auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker.“ Darüber hinaus sollen aus dem in der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) festgelegten Prüfungsstoff Pharmazeutische/Medizinische Chemie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie, Pharmakologie und Toxikologie und Klinische Pharmazie mindestens vier Fächer geprüft werden.
Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und kann zweimal wiederholt werden.
Eignungsprüfung
„Die Eignungsprüfung nach § 10b Absatz 8 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede gemäß § 22e festgestellt hat.“
Auch hier kann die Niederschrift rein elektronisch erfolgen.