Verlängerung für Abgabeerleichterungen

Austauschregeln: Ausschuss gibt grünes Licht Patrick Hollstein, 15.03.2023 14:58 Uhr

Der Gesundheitsausschuss winkt die Verlängerung der Abgaberegeln durch. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Mit einigen Änderungen und zusätzlichen fachfremden Regelungen hat der Gesundheitsausschuss im Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neustrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) gebilligt. Damit gaben die Gesundheitsexperten auch grünes Licht für die Verlängerung der Abgabeerleichterungen.

Für die Vorlage votierte am Mittwoch im Ausschuss die Ampel-Koalition aus SPD, Grünen und FDP. Union und AfD stimmten dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Der Gesetzentwurf soll bereits am Donnerstag im Plenum verabschiedet werden.

Per Änderungsantrag wird eine Verlängerung der Abgabeerleichterungen bis Ende Juli im Gesetz verankert. Konkret sollen die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ins Sozialgesetzbuch (SGB V) überführt und durch entsprechende Änderungen in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ermöglicht werden.

Ist das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar, „darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden“, heißt es im Änderungsantrag. Und weiter: „Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.“

Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin von der Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:

  • die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  • die Packungsanzahl,
  • die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  • die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag sollen in diesen Fällen keine Retaxationen stattfinden.

Umbau der UPD

Eigentlich geht es im Gesetz um die UPD, die in einer Stiftung bürgerlichen Rechts verstetigt werden soll. Ziel sei es, die UPD in eine dauerhafte, staatsferne und unabhängige Struktur unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen zu überführen, heißt es in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. Der GKV-Spitzenverband und PKV-Verband sollen der Stiftung mit Jahresbeginn 2024 einen Gesamtbetrag von jährlich 15 Millionen Euro zuweisen. Der Anteil der PKV soll bei 7 Prozent liegen.

Der Gesundheitsausschuss beschloss einige Änderungen an der Struktur der Stiftung. So soll der Stiftungsrat statt 13 nun 15 Personen umfassen, darunter sieben Vertreter von Patientenorganisationen. Die GKV soll zwei Vertreter stellen. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patienten soll dem Stiftungsrat vorstehen. Die UPD berät Bürger in rechtlichen, medizinischen und psychosozialen Gesundheitsfragen.

Zu den insgesamt 17 Änderungsanträgen, die der Ausschuss billigte, gehören auch einige fachfremde Regelungen. So soll bei Blutspenden künftig eine Diskriminierung von Männern, die Sex mit Männern haben (MSM), vermieden werden. Demnach sollen mögliche Ausschlüsse oder Rückstellungen von der Blutspende nur aufgrund des jeweiligen individuellen Sexualverhaltens möglich sein, nicht mehr aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit einer bestimmten sexuellen Orientierung. Auch sollen die Vorgaben zur Altersgrenze ersetzt werden durch eine individuelle ärztliche Beurteilung der Spendentauglichkeit.

Kein Budget für Kinderärzte

Ferner wird die Versorgung in der Kinder- und Jugendmedizin sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie künftig aus dem Ärztebudget herausgenommen. Die Leistungen dieser Arztgruppe werden nicht mehr durch ein Budget gedeckelt.