Rezeptformulare

Apotheker sollen Vornamen ergänzen Patrick Hollstein, 12.05.2016 18:08 Uhr

Berlin - 

Bei der Novellierung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) im Januar blieben die Apotheker noch ungehört, was Vorname und Telefonnummer der Ärzte angeht. Doch jetzt soll ihnen erlaubt werden, unter bestimmten Umständen fehlende Angaben zu ergänzen.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Entwurf für die 15. Novellierung der AMVV vorgelegt. Demnach soll es Apothekern künftig gestattet sein, eigenverantwortlich den Vornamen des verschreibenden Arztes beziehungsweise Praxis- und Telefonnummer zu ergänzen, wenn diese Angaben auf dem Rezept fehlen.

Dies gilt allerdings nur, wenn die Daten zweifelsfrei bekannt sind – also die Apotheke die Daten verifiziert hat oder „zum Beispiel auf Grund örtlicher Nähe häufig Rezepte der verschreibenden Person beliefert oder ein regelmäßiger Kontakt zwischen verschreibender Person und dem Apotheker besteht (z.B. Belieferung des Sprechstundenbedarfs der verschreibenden Person durch die Apotheke)“.

„Mit der Regelung wird der Apothekerschaft auch die Möglichkeit gegeben, in unkomplizierter Weise Retaxierungen durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen fehlerhaft ausgestellter Verschreibungen zu vermeiden, wenn die verschreibende Person es versäumt hat, diese Angaben zu vermerken, dies in der Apotheke bemerkt wurde und die fehlenden Angaben in der Apotheke nachgetragen wurden", heißt es zur Begründung.

Seit Juli 2015 müssen Vorname und Telefonnummer des Arztes auf jedem Rezept zu finden sein. Zwar starteten viele Kassen mit einer Friedenspflicht, doch zahlreiche Rezepte drehten eine Extrarunde. In einer Stellungnahme zur 14. Verordnung zur Änderung der AMVV forderte die ABDA Mitte November, dass Apotheker Angaben, die ihnen bekannt sind, ohne Rücksprache ergänzen können. Damit setzte man einen Beschluss des Deutschen Apothekertages (DAT) in Düsseldorf um.

Das Problem: Selbst wenn der Apotheker Vornamen und Telefonnummer des Arztes kennt, muss er bislang mit dem Arzt Rücksprache halten, bevor er das Rezept ändern kann. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Mediziner für eventuelle Rückfragen seitens der Apotheker zu erreichen sind.

„Diese Änderungen führten in der Praxis zu Problemen, da die Änderung seitens der Ärzteschaft zum Teil offenbar trotz einer großzügigen Übergangsregelung nicht in allen Fällen umgesetzt worden ist“, hieß es in der Stellungnahme. Die Apotheker befürchteten Retaxationen durch die Krankenkassen. Daher sollte es aus Sicht der ABDA eine arzneimittelrechtliche Möglichkeit geben, fehlende Angaben auch ohne Rücksprache zu ändern.