BTM-Überlassung

Apotheken müssen Arzt-Anrufe dokumentieren Benjamin Rohrer, 26.04.2012 14:20 Uhr

Berlin - 

Ärzte sollen Palliativpatienten künftig Betäubungsmittel (BtM) für bis zu drei Tage überlassen dürfen. Dies sieht ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur AMG-Novelle vor. Schwarz-Gelb knüpft das Überlassungsrecht allerdings an strenge Regeln und Vorschriften, die sowohl für den Arzt als auch für den Apotheker bürokratische Mehrarbeit bedeuten.

 

In dem Änderungsantrag beschreiben die Fraktionen die Voraussetzungen und das genaue Vorgehen im Falle einer BtM-Überlassung außerhalb der Apotheke: Grundsätzlich soll dies nur möglich sein, wenn der Bedarf des Palliativpatienten nicht rechtzeitig gedeckt werden kann.

Ein solcher Fall liege vor, wenn das Medikament bei einer dienstbereiten Apotheke innerhalb desselben oder des benachbarten Kreises nicht vorrätig sei, heißt es in dem Antrag. Alternativ könnte es in der Apotheke zwar vorrätig sein, der Patient aufgrund seiner Erkrankung aber nicht die Möglichkeit haben, das Rezept in die Offizin zu bringen.

Wenn Arzt und Apotheker in einem Gespräch die Frage der Verfügbarkeit geklärt haben, folgt der bürokratische Akt: Der Mediziner muss den Namen des Patienten, die Eckdaten der Behandlung, den Namen des Apothekers und der Apotheke sowie Informationen zu dem jeweiligen BtM und den Gründen der Überlassung dokumentieren.

Der Apotheker hingegen soll sich Datum und Uhrzeit der Anfrage, den Namen des Arztes, Informationen über das Medikament sowie alle Informationen über die Verfügbarkeit notieren. Ihre Mitschriften müssen die Heilberufler drei Jahre lang aufbewahren. Schließlich soll der Arzt noch verpflichtet werden, dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung des Arzneimittels mitzugeben.

Weil der Antrag von den Regierungsfraktionen eingebracht wurde, gilt sein Beschluss als wahrscheinlich. Die AMG-Novelle wird am heutigen Abend erstmals im Plenum des Bundestages diskutiert. Sie soll noch im Sommer in Kraft treten.