Fälschungsverdacht

Anruf beim Arzt: Apotheke muss um Erlaubnis fragen Carolin Ciulli, 28.10.2021 10:21 Uhr

Echt oder nicht? Apothekenmitarbeiter:innen müssen laut SAV vor der Nachfrage in der Praxis die Kund:innen um Erlaubnis fragen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Immer öfter landen Impfpässe mit gefälschten Covid-19-Einträgen in Apotheken. Doch einfach in der Praxis nachzufragen, ob die Impfung tatsächlich durchgeführt wurde, ist laut Sächsischem Apothekerverband (SAV) nicht ohne Einverständnis der Kund:innen möglich.

Das Vorgehen ist oft ähnlich. Die Betreffenden legen einen Impfpass in den Apotheken vor. Ziel ist es, ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Die Polizei warnte bereits davor, die eingetragene Impfung im Pass samt Chargennummer zu fotografieren und das Foto über soziale Netzwerke zu veröffentlichen, da Betrüger:innen die Daten nutzen könnten. Ein Problem ist, dass die Pässe wie teilweise die Druckvorlagen für die Etiketten im Handel frei verfügbar sind und keine Sicherheitsmerkmale aufweisen. Erst der QR-Code ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) kryptographisch vor Veränderungen geschützt.

Apothekenmitarbeiter:innen sollen sich zur Kontrolle ein gültiges Ausweisdokument zeigen lassen und den digitalen Nachweis nur an den Inhaber des Passes selbst aushändigen. Das Bundeskriminalamt (BKA) empfahl Apothekenangestellten, dass bei einer vermuteten Fälschung das gelbe Heft beschlagnahmt werden sollte: „Das Apothekenpersonal sollte im besten Fall das mutmaßlich gefälschte Impfbuch einbehalten, die Personalien des entsprechenden Kunden notieren und umgehend die örtliche Polizeidienststelle über den Sachverhalt informieren.“ Hier gibt es einen Download mit weiteren Tipps, wie gefälschte Impfpässe erkannt werden können.

Auch die Arztpraxis kann Rückschlüsse über einen Fälschungsverdacht geben. Bei Unsicherheiten greifen Angestellte oft zum Telefon und fragen nach, ob die Covid-19-Impfung tatsächlich stattgefunden habe. Einschränkungen an dieser Praxis kommen allerdings vom SAV: Er empfahl seinen Mitgliedern zwar, Kontakt mit der angegebenen Praxis aufzunehmen. „Sie benötigen dazu jedoch im Vorfeld die Einwilligung des Patienten.“ Sei die Impfung angeblich durch ein Impfzentrum ausgeführt worden, solle der Verband oder die Kammer kontaktiert werden.

Die Abda hält sich auf Nachrage mit Handlungsempfehlungen zurück. „Bei begründetem Verdacht auf Fälschung der vorgelegten Impf- bzw. Genesenendokumentation ist eine Ausstellung eines digitalen Impfzertifikats zu verweigern“, heißt es lediglich in einer Handlungsempfehlung.

Die bewusste Nutzung von unechten oder gefälschten Impfbüchern zur Täuschung im Rechtsverkehr werde nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Des Weiteren könnten unter anderem die Straftatbestände „Urkundenfälschung“ „Fälschung von Gesundheitszeugnissen“ oder „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ erfüllt sein.