Bürokratie in Nordrhein-Westfalen

Am Tag vor der Ausgabe: Aufsicht bemängelte Apotheken-Masken APOTHEKE ADHOC, 16.12.2020 10:31 Uhr

Prüfung: Die Masken müssen den Vorgaben der Abgabe-Verordnung entsprechen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Seit gestern läuft in den Apotheken die zunächst kostenfreie Abgabe der FFP2-Masken. Bereits am Montag schwärmten in Duisburg die Prüfer der Bezirksregierung in die Apotheken aus, um die Verkehrsfähigkeit der Masken zu kontrollieren. Dabei gab es Mängelrügen. Nicht die Qualität der Masken wurde gerügt, sondern die Formalitäten. In einigen Fällen lagen die notwendigen Bescheinigungen der zuständigen Aufsichtsbehörden nicht vor. Die Masken selbst waren in Ordnung, es fehlten aber eine deutsche Konformitätserklärung und eine Gebrauchsanleitung.

„Als Marktaufsichtsbehörde haben wir immer wieder festgestellt, dass auch über Apotheken Ware vertrieben worden ist, die in Europa nicht verkehrsfähig ist. Daher haben wir die Ankündigung der Regierung, dass in großem Maße Masken abgegeben werden, zum Anlass genommen, ein wenig darauf zu achten, dass nur verkehrsfähige Masken abgegeben werden. Das dient dem Schutz der Nutzer, aber auch der Absicherung der Apotheker“, teilte die Bezirksregierung gegenüber APOTHEKE ADHOC mit. Mit der Organisation und der Information über die Verteilungsaktion sei die Bezirksregierung aber nicht befasst.

Kontrolliert worden seien die Qualität der Masken und die Einhaltung der vorgeschriebenen europäischen Standards. „Dies haben Mitarbeiter der Bezirksregierung auch schon im Frühjahr bei den umfangreichen Lieferungen für das Gesundheitsministerium geprüft“, so die Bezirksregierung weiter. Obwohl dies nicht vorgeschrieben sei, habe es am Donnerstag und Freitag voriger Woche eine telefonische Vorabinformation an die Apothekerkammer Nordrhein und den Apothekerverband Nordrhein sowie den Großhandel über die gesetzlichen Anforderungen gegeben.

Im Fokus der Prüfung standen insbesondere CPA-Masken. Diese benötigen eine Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV). Dort heißt es: „Persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 24 Absatz 1 ProdSG als verkehrsfähig angesehen werden, sind von ihr mit einer Bestätigung zu versehen, die jeder Abgabeeinheit beizufügen ist und Auskunft darüber gibt, dass es sich um persönliche Schutzausrüstungen handelt, die nach Absatz 2 Satz 1 und nicht nach der Verordnung (EU) 2016/425 bereitgestellt werden.“

Außerdem müssen Apotheken bei der Abgabe aller Masken auf Nachfrage der Empfänger eine Bescheinigung vorlegen können: „Bei der Abgabe von Schutzmasken, die nach § 9 Absatz 2 Satz 2 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, ist den anspruchsberechtigten Personen auf Verlangen die Bestätigung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung auszuhändigen“, so der Verordnungstext.