Haushaltsbegleitgesetz

Alkohol: Steuer steigt um ein Fünftel 06.07.2026 16:37 Uhr

Berlin - 

Der Haushalt platzt aus allen Nähten, mit einer höheren Steuer auf alkoholische Getränke soll zumindest ein wenig Entlastung herbeigeführt werden. Das Haushaltsbegleitgesetz sieht eine Anhebung um 20 Prozent vor.

Durch Anpassungen im Alkoholsteuergesetz, im Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz und im Alkopopsteuergesetz werden die Steuersätze um jeweils 20 Prozent erhöht. Dadurch wird ab 2027 mit Steuermehreinnahmen in Höhe von 455 Millionen Euro pro Jahr gerechnet, die jeweils in Gänze dem Bund zustehen.

Konkret steigen die Sätze wie folgt:

  • Alkoholerzeugnisse: von 1303 auf 1564 Euro je Hektoliter Alkohol (hl A)
    • bei Abfindungsbrennereien von 1022 auf 1226 Euro je hl A
    • bei Verschlussbrennereien von 730 auf 876 Euro je hl A
  • Schaumwein von 136 auf 163 Euro/hl
    • bei einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent von 51 auf 61 Euro/hl
  • Zwischenerzeugnisse von 153 auf 184 Euro/hl
    • bei einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent von 102 auf 122 Euro/hl
    • bei einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder die bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen: von 136 auf 163 Euro/hl
  • Alkopops von 5550 auf 6660 Euro/hl reinen Alkohol

Für gewerblich in Besitz gehaltene Alkopops, die sich am 1. Januar 2027 im steuerrechtlich freien Verkehr nach dem Alkoholsteuergesetz befinden und für die noch keine Alkopopsteuer entstanden ist, entsteht die Alkopopsteuer. Nicht betroffen ist die Biersteuer, für Wein besteht keine besondere Steuer. Eine Steuererhöhung bei Spirituosen gehörte zu den Vorschlägen der Finanzkommission Gesundheit. Sie empfahl gleich drei jährliche Anhebungen von 2027 bis 2029. Damit sei ein sinkender Konsum zu erwarten, was jährlich etwa 1000 Krebsfälle vermeiden könnte. Da Spirituosen beim Rauschtrinken unter oft preissensiblen jüngeren Leuten eine Rolle spielten, sei auch mit einem Rückgang weiterer Kosten zu rechnen, etwa für Unfälle.

Weitere Maßnahmen aus dem Gesetz:

Die Anpassung im Bundeswehrfinanzierungs- und -sondervermögensgesetz legt den Tilgungsbeginn der im Zusammenhang mit dem Sondervermögen Bundeswehr aufgenommenen Kredite auf den 1. Januar 2033 fest.

Im Klima- und Transformationsfondsgesetz wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass künftig auch die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten aus dem EU-Brennstoffemissionshandel („EU-ETS 2“) vereinnahmt werden können. Gleichzeitig wird geregelt, dass Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln mit einem bestimmten Betrag pro Jahr im Bundeshaushalt vereinnahmt werden können.

Mit der entsprechenden Streichung im Bundeskindergeldgesetz wird der Sofortzuschlag des Kinderzuschlags abgeschafft.

Darüber hinaus wird der Erhöhungsbetrag des zusätzlichen Bundeszuschusses an die gesetzliche Rentenversicherung durch die Änderungen im Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Jahr 2027 um 1 Milliarde Euro abgesenkt, was zu einer Entlastung des Bundeshaushalts in gleicher Höhe führt.

Zudem wird durch die Anpassungen im SGB XII zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen und der prozentualen Ankopplung der Höhe von Mehrbedarfen an die Regelbedarfsstufen sowie der entsprechenden Fortschreibung der Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf zurückgekehrt.