Kommentar

Akut ist akut Karoline Schumbach, 08.11.2012 18:19 Uhr

Akut, vor Ort, versorgt: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Qualität der Klinikversorgung. Foto: Michael Buehrke / Pixelio.de
Berlin - 

Das Bundesverwaltungsgericht sieht eine Stunde als angemessenen Lieferzeitraum für eine krankenhausversorgende Apotheke – mehr sollte es nicht sein. Mit dem Urteil dürften sich kleinere krankenhausversorgende Apotheken freuen. Denn die lokale Apotheke wird dadurch gestärkt. Einer Oligopolisierung von krankenhausversorgenden Apotheken wurde ein Riegel vorgeschoben. Die Qualität der Versorgung wird davon profitieren.

Für den Klinikalltag ist die Entscheidung immens wichtig. Denn nicht immer lässt sich alles vorausplanen, das steckt schon in dem Wort Akutversorgung. Es gibt genug Behandlungen mit engem Zeitfenster, eine Stunde kann schnell zuviel sein – etwa bei der Behandlung maligner Hyperthermie oder einer Lysetherapie. Muss dann das Arzneimittel erst noch über mehrere hundert Kilometer geliefert werden, kann es zu spät sein.

Ein Notfalldepot hilft dann auch nicht. Außerdem wäre eine Apotheke schnell überflüssig, wenn sich der Arzt seine Medikamente selbst aus dem Lager holt. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher bewusst entschieden, dass ein Notfalldepot dem Dispensierverbot entgegenstehen würde, sofern es sich um ein stationsübergreifendes Lager handelt.

Die Entscheidung der Richter ist auch eine Stärkung der Apotheker als Arzneimittelfachmann, deren Beratung kurzfristig und persönlich vor Ort nicht nur gefordert, sondern auch gewünscht ist. Schön zu wissen, dass hier die Sparwut mancher Krankenhausfunktionäre in die Schranken gewiesen und die Qualität in der Arzneimittelversorgung in den Vordergrund gestellt wird.