Corona-Impfungen

Abda: Mehr Geld für Zubehör und Zertifikate Patrick Hollstein, 04.01.2022 15:30 Uhr

Apotheken- und Praxisbedarf: Die Abda fordert 1 Euro mehr für das Impfzubehör. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

28 Euro sollen die Apotheken je Corona-Impfung erhalten, also genauso viel wie die niedergelassenen Ärzt:innen. Beim Zubehör müsste der Gesetzgeber aber noch nachlegen, findet die Abda. Auch für das Ausstellen der Zertifikate sei ein Nachschlag fällig. Und: Um den Prüfaufwand möglichst gering zu halten, sollten die Kammern auf die Selbstauskunft der Apotheken vertrauen dürfen.

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Corona-Impfverordnung (ImpfV) macht die Abda mehrere Änderungsvorschläge. So solle klargestellt werden, dass das Honorar umsatzsteuerfrei abgerechnet werden könne. Zwar habe das Bundesfinanzministerium im Zusammenhang mit Grippeschutzimpfungen dies bereits ausdrücklich bestätigt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst. Ein nochmaliger Hinweis könne aber zur „Vermeidung unnötiger Rechtsunsicherheiten“ nützlich sein.

Außerdem sollten für das Zubehör nicht 7,58 Euro netto je Durchstechflasche, sondern 8,58 Euro abgerechnet werden können. Dies begründet die Abda damit, dass Apotheken, anders als die Ärzteschaft, keine Möglichkeit hätten, Verbrauchsmaterialien wie medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel und Pflaster als Praxisbedarf zu beziehen. Vielmehr müssten sie die hierdurch entstehenden Kosten aus der Honorierung der Impfung decken, sodass ihnen weniger Geld vom Honorar übrig bleibt.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen die Apothekerkammern der Selbstauskunft ihrer Mitglieder vertrauen können. Der schriftlichen Bestätigung komme naturgemäß keine konstitutive Wirkung zu. „Eine weitergehende Prüfung durch die Apothekerkammern stünde im Widerspruch zu dem gewählten Modell der Selbstauskunft und wäre für die Apothekerkammern zudem auch nicht möglich.“

Entsprechend sollten Apotheken nicht verpflichtet werden, Nachweise, dass bestimmte Mitarbeiter:innen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus berechtigt sind, vorzulegen. Vielmehr soll die Erklärung genügen, dass ihr selbst die entsprechenden Nachweise dazu vorliegen. Was den Nachweis einer Versicherung angeht, solle statt der Berufshaftpflichtversicherung eine Haftpflichtversicherung genügen – viele Apotheken hätten nämlich eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Die Durchführung von Impfungen in externen Räumlichkeiten bedarf laut Abda „für den rechtssicheren Betrieb einer Ausnahmegenehmigung vom apothekenrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Betriebsräume (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ApBetrO)“. Diese könne zwar auf der Grundlage von § 2 Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung durch die zuständigen Behörden erteilt werden – die Sonderregelung trete aber Ende März außer Kraft. „Um die flächendeckende Einbindung der Apotheken in die Impfkampagne über diesen Zeitraum hinaus zu ermöglichen, bedarf es zu gegebener Zeit einer rechtlichen Anpassung.“ Sonst entstünde ein Konflikt zur bislang vorgesehenen Möglichkeit, Apotheken bis zum 31. Dezember an der Impfkampagne zu beteiligen. Dasselbe gelte mit Blick auf das vorgesehene Außerkrafttreten der ImpfV.

Schließlich fordert die Abda einen Nachschlag beim Ausstellen der Impf-Zertifikate, die derzeit mit 6 Euro abgerechnet werden können: Denn dabei überprüften die Apotheken neben der händischen Eingabe der Personaldaten unter Vorlage eines Personalausweisdokuments sowie der im Impfpass dokumentierten Informationen zur Schutzimpfung nunmehr auch die Chargennummer des Impfstoffs. „Es wird hierzu nach Eintragung des Covid-19-Impfstoffs, der Chargennummer und des Impfdatums geprüft, ob die Chargennummer des Impfstoffs beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gelistet ist, und der Impfstoff innerhalb des Zeitraums von der Auslieferung bis zum Verfallsdatum der Charge verimpft wurde.“

Ziel sei es, weitere Anhaltspunkte für die Echtheit einer vorgelegten Impfdokumentation zu erhalten. „Dieser erhöhte Erfassung- und Prüfaufwand ist in der gegenwärtigen Vergütungsregelung zur Ausstellung von Impfzertifikaten nicht enthalten. Der Mehraufwand im Einzelfall sowie die zusätzlichen systembedingten Anpassungskosten beim Apothekenportal rechtfertigen eine Vergütungsanpassung auf 7,20 Euro.“

Außerdem erneuert die Abda ihre Forderung nach mehr Geld für PCR-Tests: Die in der Test-Verordnung (TestV) vorgesehene Vergütung in Höhe von 30 Euro sei „deutlich zu niedrig“ kalkuliert. „Apotheken werden die Testungen dafür nicht anbieten können. Allein die erforderlichen Verbrauchsmaterialien pro Test kosten nach überschlägiger Recherche bei marktüblichen Anbietern circa 35 Euro. Hinzu kommen noch die Kosten für die PCR-Testgeräte (Kauf oder Miete) sowie der administrative und personelle Aufwand für die Testdurchführung. Nicht ohne Grund werden ärztlicherseits für Selbstzahler momentan für PCR-Testungen regelmäßig Preise von über 70 Euro aufgerufen.“