Notfallreform

Abda: Dispensierrecht weckt Begehrlichkeiten 04.09.2026 14:48 Uhr

Berlin - 

Mit der geplanten Reform der Notfallversorgung sollen Notdienst, Notaufnahmen und Rettungsdienst besser vernetzt und aufeinander abgestimmt werden. Geplant ist dabei aber auch eine Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) hinsichtlich eines ärztlichen Dispensierrechts. Die Abda lehnt die Regelung klar ab. 

Ärztinnen und Ärzten soll in Notfallzentren die Abgabe von Arzneimitteln ermöglicht werden, wenn keine Apotheke bereitsteht und die Anwendung keinen Aufschub erlaubt. „Das im Gesetzentwurf angelegte ärztliche Dispensierrecht lehnen wir ab“, stellt die Abda in ihrer Stellungnahme klar. „Ein ärztliches Dispensierrecht durchbricht den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Ärztin/Arzt und Apothekerin/Apotheker und schafft Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung, für die es aufgrund der flächendeckend organisierten Arzneimittelversorgung rund um die Uhr durch die Dienstbereitschaftsregelungen der Apothekerkammern keinen sachgerechten Grund gibt.“ Vielmehr bestehe die Gefahr, dass das Notdienstsystem der Apotheken durch die neuen Parallelstrukturen negativ beeinflusst werde.

Auch die detaillierten Bestimmungen, die insbesondere in der Apothekenbetriebsordnung für die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch die öffentlichen Apotheken vorgesehen sind, würden unterlaufen, da sie für Ärztinnen und Ärzte keine Geltung haben – ebenso die sozialrechtlichen Steuerungsinstrumente, die etwa das System der Rabattverträge gewährleisten.

Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass Ärztinnen und Ärzte einer Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) Arzneimittel für den akuten Bedarf zur Überbrückung für höchstens drei Tage an Patientinnen und Patienten abgeben dürfen, wenn dies außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolgt oder falls sich nach der Behandlung unmittelbar ein Wochenende oder ein Feiertag anschließt und die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.

Statt eines Dispensierrechts brauche es eine verbesserte und verbindliche Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständigen Behörden, meint die Abda.

„Ein Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte, die in der Notdienstpraxis eines INZ tätig sind, weckt unweigerlich weitergehende Begehrlichkeiten, etwa in Bezug auf eine generelle Ausweitung auf die ärztliche Dienstbereitschaft“, mahnt die Abda. Der Paragraf müsse ersatzlos gestrichen werden. Das gelte analog auch für die vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Apothekenpflicht für apothekenpflichtige Medizinprodukte.

Informationen

Die geplanten Regelungen, durch die die Information der Bevölkerung über die Einrichtungen der Notfallversorgung verbessert werden kann, begrüße die Abda.

Die bessere Information der Versicherten müsse hierbei aber unbedingt und unabhängig von der Einrichtung Integrierter Notfallzentren auch den regulären Apothekennotdienst erfassen.

Dies betreffe insbesondere auch die Information der Ärztinnen und Ärzte im Notdienst über die jeweils dienstbereiten Apotheken. „Wir halten eine Stärkung des Austausches zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Apothekerkammern als zuständigen Stellen für die Dienstbereitschaftseinteilung für Ärztinnen und Ärzte auf der einen und der Apotheken auf der anderen Seite für sachgerecht“, heißt es in der Stellungnahme.

Außerdem müsse der digitale Informationsaustausch ausgebaut werden. Den Beteiligten sollten Handlungsräume eröffnet werden, um flexibel angemessene Maßnahmen zu treffen, durch die die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Notdienst im Allgemeinen (etwa durch Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit, durch Vereinfachung der Kommunikation über vorrätige oder gewünschte Arzneimittel), aber auch bei Inanspruchnahme Integrierter Notfallzentren im Besonderen verbessert wird.

Außerdem sollten auch die Apothekenkammern in den Kreis der Beteiligten des Gemeinsamen Landesgremiums im Rahmen der vorgesehenen Erweiterung aufgenommen werden.

Notfallzentren

Die geplante Reform sieht die Einrichtung von INZ vor, die aus der Notaufnahme des Krankenhauses, einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) bestehen sollen.

„Es besteht bereits aktuell ein flächendeckendes, in der Regel durch die Apothekerkammern nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung eingeteiltes und funktionierendes System der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken“, heißt es in der Abda-Stellungnahme.

Dieses System müsse unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse genutzt werden, statt Doppelstrukturen aufzubauen.

„Hierfür bedarf es einer verbindlichen Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung zuständigen Apothekerkammern in die Koordinierung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit Integrierten Notfallzentren. Damit kann die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln nach dem Aufsuchen einer Notdienstpraxis sachgerecht und systemkonform organisiert werden. Insbesondere eines ärztlichen Dispensierrechts bedarf es in diesem Fall nicht.“