Abda: „Dispensierrecht für Ärzte lehnen wir ab“ 15.05.2026 12:52 Uhr
In der Notfallreform von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ist ein eingeschränktes Dispensierrecht für Ärztinnen und Ärzte in Notfallpraxen vorgesehen. Die Abda warnt vor Parallelstrukturen und fordert, den entsprechenden Passus zu streichen. Stattdessen will die Standesvertretung die Kooperation und den Austausch zwischen Arztpraxen und Apotheken fördern. Die Apothekerschaft müsse zudem auch bei der Ersteinschätzung mitgedacht werden.
„Wir begrüßen es, dass die Verzahnung des ambulanten und des stationären Notdienstes verbessert werden soll, insbesondere um Fehl- oder Doppelinanspruchnahmen zu vermeiden“, heißt es in der Stellungnahme der Abda zum Entwurf. „Der vorgelegte Entwurf ist allerdings nur bedingt geeignet, den Besonderheiten der Arzneimittelversorgung in Notfällen angemessen Rechnung zu tragen.“ Insbesondere berücksichtige der Entwurf das funktionierende System der Dienstbereitschaft durch öffentliche Apotheken nicht, kritisiert die Standesvertretung.
Kein Dispensierrecht für Ärzte
Insbesondere das geplante Dispensierrecht für Ärzte kritisiert die Abda scharf und fordert die ersatzlose Streichung. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass Ärzte einer Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) im Sinne des § 123 Sozialgesetzbuch (SGB V) für den akuten, in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage benötigten Arzneimittelbedarf an Patienten einer Notdienstpraxis abgeben dürfen, wenn dies außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von Apotheken erfolge oder falls sich nach der Behandlung unmittelbar ein Wochenende oder ein Feiertag anschließe und die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaube. „Ein ärztliches Dispensierrecht lehnen wir ab. Es durchbricht den Grundsatz der Trennung der Berufsbilder von Arzt und Apotheker und schafft Parallelstrukturen in der Arzneimittelversorgung, für die es aufgrund der flächendecken organisierten Arzneimittelversorgung rund um die Uhr durch die Dienstbereitschaftsregelungen der Apothekerkammern keinen sachgerechten Grund gibt“, heißt es in der Stellungnahme.
Vielmehr bestehe durch die Neuregelung die Gefahr, dass das Notdienstsystem der Apotheken durch die neuen Parallelstrukturen negativ beeinflusst werde. Statt dieses Dispensierrechts brauche es vielmehr eine verbesserte und verbindliche Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung der Apotheken zuständigen Behörden, also in der Regel der Apothekerkammern.
„Die detaillierten Bestimmungen, die insbesondere in der Apothekenbetriebsordnung für die Lagerung und die Abgabe von Arzneimitteln durch die öffentlichen Apotheken vorgesehen sind, würden unterlaufen werden, da sie für Ärzte keine Geltung haben“, warnt die Abda. Sozialrechtliche Steuerungsinstrumente, denen Apotheken insbesondere nach § 129 SGB V unterliegen und die etwa das System der Rabattverträge gewährleisten, würden für Ärzte nicht gelten und insofern ebenfalls ins Leere laufen. „Ein Dispensierrecht für Ärzte, die in der Notdienstpraxis eines INZ tätig sind, weckt unweigerlich weitergehende Begehrlichkeiten, etwa in Bezug auf eine generelle Ausweitung auf die ärztliche Dienstbereitschaft. Dies wurde vereinzelt bereits unmittelbar nach Vorlage des Gesetzentwurfs auch durch Interessenvertretungen der Ärzteschaft ausdrücklich formuliert.“
Analog müsse auch die vorgesehene Ausnahme vom Grundsatz der Apothekenpflicht für apothekenpflichtige Medizinprodukte gestrichen werden.
Stärkerer Austausch und gemeinsames Landesgremium
Außerdem sollte die in § 75 SGB V geregelte bessere Information der Versicherten unabhängig von der INZ-Einrichtung auch den regulären Apothekennotdienst erfassen, um zu allen Zeiten die Arzneimittelversorgung der Patientinnen und Patienten sicher zu gewährleisten. Dies betreffe insbesondere auch die Information der Ärztinnen und Ärzte im Notdienst über die jeweils dienstbereiten Apotheken.
„Wir halten eine Stärkung des Austausches zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Apothekerkammern als zuständige Stellen für die Dienstbereitschaftseinteilung für Ärztinnen und Ärzte auf der einen und der Apotheken auf der anderen Seite für sachgerecht. Es wäre sinnvoll, den digitalen Informationsaustausch auszubauen“, erklärt die Abda. Den Beteiligten sollten demnach Handlungsräume eröffnet werden, um flexibel angemessene Maßnahmen zu treffen, durch die die Versorgung der Patientinnen und Patienten im Notdienst im Allgemeinen – wie etwa die Sicherstellung der telefonischen Erreichbarkeit oder die Vereinfachung der Kommunikation über vorrätige oder gewünschte Arzneimittel – aber auch bei Inanspruchnahme von INZ im Besonderen verbessert wird.
Zusätzlich zur vorgesehenen Erweiterung fordert die Abda, dass auch die jeweiligen Apothekerkammern in den Kreis der Beteiligten des Gemeinsamen Landesgremiums aufgenommen werden. So soll gewährleistet werden, dass der dort vorhandene Sachverstand im Zusammenhang mit der Arzneimittelversorgung auch in der sektorenübergreifenden Notfallversorgung Berücksichtigung findet.
Bestehende Strukturen nutzen
Statt ein neues System von INZ beziehungsweise Integrierten Kindernotfallzentren (KINZ) einzurichten, die laut Entwurf aus der Notaufnahme des Krankenhauses, einer zentralen Ersteinschätzungsstelle und einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung bestehen sollen, fordert die Abda, dass die bestehenden Strukturen berücksichtigt werden sollten.
„Es besteht bereits aktuell ein flächendeckendes, in der Regel durch die Apothekerkammern nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung eingeteiltes und funktionierendes System der Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken“, betont die Abda. Dieses System sollte unter Berücksichtigung der regionalen Erfordernisse genutzt werden, statt Doppelstrukturen aufzubauen, die ordnungsrechtlich bedenkliche Wertungswidersprüche auslösen könnten und wirtschaftlich unvernünftig seien.
Dafür sei eine verbindliche Einbindung der für die Dienstbereitschaftseinteilung zuständigen Apothekerkammern in die Koordinierung der Arzneimittelversorgung im Zusammenhang mit INZ nötig. „Damit kann die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln nach dem Aufsuchen einer Notdienstpraxis sachgerecht und systemkonform organisiert werden.“ Insbesondere eines ärztlichen Dispensierrechts bedürfe es in diesem Fall nicht.