Ohne Dringlichkeitsliste

Abda: Austausch für alle Kinderrezepte Patrick Hollstein, 26.09.2023 14:58 Uhr

Die Abda will Austausch ohne Kinderarzneimittelliste. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Mit seiner Dringlichkeitsliste hat Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ein neues Fass aufgemacht: Parallel zur Engpass-Liste des BfArM hat er verschiedene Kinderarzneimittel zusammengestellt, für die erleichterter Austausch in den Apotheken, eine Retaxsparre und womöglich auch Massenimporte ermöglicht werden sollen. Die Abda war zwar bei der Besprechung des Fünf-Punkte-Plans dabei, traut dem Austausch auf Basis eines „nicht offiziellen“ Dokuments aber trotzdem nicht.

Eine gleichmäßige und bedarfsgerechte Bevorratung mit Kinderarzneimitteln beziehungsweise eine Ausweitung und Erleichterung des Austauschs sowie der Ausschluss von Retaxationen auf Grundlage der Dringlichkeitsliste sei „nicht rechtssicher umsetzbar“, so die Abda in ihrer Stellungnahme. Ohnehin sei genau für die Problematik mit dem Engpass-Gesetz (ALBVVG) doch eine Liste der pädiatrischen Arzneimittel eingeführt worden.

Diese sei zwar bislang nicht veröffentlicht worden, unterliege aber doch kontinuierlichen Aktualisierungen durch den Beirat, die mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gültig werden. Allerdings hat die Abda auch mit dieser Liste der notwendigen Kinderarzneimittel nach § 35 Absatz 5a Sozialgesetzbuch (SGB V) Probleme, denn sie basiere allein auf Zulassungsdaten und berücksichtige somit nicht den tatsächlichen Vermarktungsstand der enthaltenen Fertigarzneimittel.

Um die Versorgung mit Kinderarzneimitteln auch in der kommenden Herbst-Winter-Saison zu gewährleisten, schlägt die Abda daher einen anderen Weg vor: „Die Apotheke prüft digital – wie bei allen anderen Arzneimitteln mit Lieferproblemen – mittels einer Großhandelsabfrage die Verfügbarkeit. Wenn diese nicht gegeben ist und die Verordnung für ein Kind bis einschließlich vollendeten zwölften Lebensjahrs ausgestellt wurde, gelten die erweiterten Austauschregeln auch für ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, und für ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform, jeweils ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt.“