Corona-Tests

Abda: 60 Cent, mindestens 7,50 Euro APOTHEKE ADHOC, 13.11.2020 13:28 Uhr

Laut Abda sollen Apotheken bei Corona-Tests mindestens 7,50 Euro pro Packung abrechnen dürfen. Foto: Weko Pharma
Berlin - 

40 Cent pro Sars-CoV-2-Antigentest sind zu wenig, schreibt die Abda in ihrer Stellungnahme zur Coronavirus-Testverordnung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU). Das Ziel, die Handelsspannen von Großhändlern und Apotheken zu deckeln, wird aber unterstützt.

Um einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten zu können, müssten Corona-Schnelltests „in breitem Umfang zu finanziell verträglichen Konditionen“ verfügbar sein, so die Abda. „Wir vollziehen daher das Anliegen, durch eine Preisregulierung die praktische Umsetzung der Teststrategie zu flankierenund eine angemessene Preisbildung zu gewährleisten, grundsätzlich nach. Vorsorglich weisen wir aber darauf hin, dass die öffentlichen Apotheken ebenso wie die anderen Leistungserbringer ihrerseits auf angemessene Einkaufspreise angewiesen sind und deshalb eine pauschale Behauptung, dass diese Handelsstufe für Preise, die als überhöht angesehen werden, verantwortlich sei, nicht haltbar wäre.“

In der offenbar angestrebten Analogie zur Arzneimittelpreisverordnung mit ihren Festzuschlägen müssten aber die unterschiedlichen regulatorischen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden: Anders als bei Arzneimitteln gebe es bei In-Vitro-Diagnostika keinen einheitlichen Herstellerabgabepreis (ApU); dies sei auch im Entwurf nicht vorgesehen. Daher sollte klargestellt werden, dass der jeweils tatsächlich verlangte ApU als Grundlage dient, um Unklarheiten bei möglicherweise existierenden „unverbindlichen Preisempfehlungen“ oder „Listenpreisen“, die nicht den tatsächlich verlangten Abgabepreisen entsprechen müssen, zu vermeiden, so die Abda. „Alternativ könnte die Berechnung auf der Grundlage eines allgemeinen Abgabepreisesvorgenommen werden. Dies würde aber unbedingt voraussetzen, dass wie bei der Arzneimittelpreisbindung die Hersteller verpflichtet werden, einen solchen einheitlichen Abgabepreis zu gewährleisten.“

Auch müsste mangels Apothekenpflicht gewährleistet werden, dass die Preise unabhängig vom Vertriebsweg gelten. Je nach Verfügbarkeit und Lieferbereitschaft könnten Interessenten sonst zu günstigeren Konditionen direkt beim Hersteller bestellen. „Gerade für größere Abnehmer wie zum Beispiel Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die Abda. Apotheken würden zu „Rest- beziehungsweise Notlieferanten“ degradiert: „De facto wird dies dazu führen, dass die Bestellung größerer Mengen regelhaft im Direktbezug beim Hersteller oder aber über den Großhandel laufen wird. Eine Zwischenschaltung öffentlicher Apotheken wird mithin primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen.“ Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Zuschläge daher auch im Direktvertrieb erhoben werden.

Der Betrag von 40 Cent pro Test ist laut Abda für kleinere Verpackungseinheiten deutlich zu niedrig. „Es ist auch nicht angemessen, die Zuschläge für Großhandels-und Apothekenebene in gleicher Höhe festzusetzen.“ Für die Belieferung an Verteilerzentren und die Abgabe an Endkunden denselben Betrag anzusetzen, sei „unüblich“, zumal die Kostenstrukturen von Großhandlungen und Apotheken infolge regulatorischer Anforderungen unterschiedlich seien. „Zu nennen sind insbesondere unterschiedliche Personalstrukturen, mit im Durchschnitt höheren Kosten in der Apotheke.“ Die Abda schlägt deshalb vor, den Zuschlag für die Stufe der Leistungserbringer auf 60 Cent pro Testzu erhöhen und einen Mindestzuschlag von 7,50 Euro pro Packung festzulegen.

Schließlich weist die Abda daraf hin, dass bereits vertragliche Vereinbarungen zwischen Apotheken und Pflegeeinrichtungen über die Belieferung mit entsprechenden Tests bestehen dürften. Würden die Festzuschläge über Nacht eingeführt, könne dies eine „erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Vertragspartner“ nach sich ziehen – „und zwar sowohl in die eine als auch in die andere Richtung“. Die Abda fordert daher eine Bestandsschutzregelung für bestehende Lieferverträge.