Sachverständigenausschuss

Metamizol: Indikationen für Switch ungeeignet 05.03.2026 14:30 Uhr

Berlin - 

Im Januar hat sich der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht gegen einen teilweisen OTC-Switch für Metamizol in oralen Darreichungsformen ausschließlich zur Behandlung von akuten Schmerzen ausgesprochen. Der Grund: Die Indikationen sind für Switch ungeeignet – hinzukommen das Risiko einer Agranulozytose sowie anaphylaktische Reaktionen. 

Im Jahr 2024 wurden 2.153.596.798 Einzeldosen Metamizol hierzulande verordnet. Das sind rund 4000 pro Minute. Die Zahl zeigt: Trotz Anwendungsbeschränkungen und Alternativen wird Metamizol häufig verordnet. Täglich nehmen rund eine Million Menschen hierzulande Metamizol-haltige Arzneimittel ein.

Metamizol ist ein nicht-opioides Pyrazolonderivat und besitzt analgetische, antipyretische und spasmolytische Eigenschaften. Der Wirkstoff kommt bei akuten starken Schmerzen nach Verletzungen oder Operationen, bei Koliken, Tumorschmerzen und sonstigen akuten oder chronisch starken Schmerzen zum Einsatz. Außerdem wird Metamizol bei hohem Fieber angewendet, wenn andere Maßnahmen nicht ansprechen. Der genaue Wirkmechanismus ist nicht eindeutig geklärt. Der schmerzlindernde Effekt wird jedoch auf eine Hemmung der Cyclooxygenase COX-3 zurückgeführt.

Was spricht laut Antragsteller für einen Switch?

Metamizol kommt seit mehr als 100 Jahren zum Einsatz und war in Deutschland bis 1986 rezeptfrei erhältlich. In Bulgarien, Polen, Rumänien und Ungarn, Russland, der Türkei sowie einigen afrikanischen und südamerikanischen Staaten wie beispielsweise Brasilien ist Metamizol ohne Rezept erhältlich.

Zudem gibt es für den Wirkstoff keine Indikationseinschränkung bei Blutungsrisiken, Kardiovaskulären Erkrankungen, Nieren- und Leberinsuffizienz. Ein Abhängigkeitspotenzial besteht nicht und seltene Nebenwirkung wie anaphylaktoide oder anaphylaktische Reaktionen treten insbesondere nach parenteraler Gabe auf. Eine extrem seltene Nebenwirkung ist die Agranulozytose. Doch Daten zeigen, dass das Risiko 50 bis 250-mal geringer ist als angenommen.

Auch die Behandlung schwerer Schmerzen sei kein Ausschlusskriterium für OTC-Analgetika, da diese nicht per se nicht auf „leichte bis mäßig starke Schmerzen“ beschränkt sind. Als Beispiele werden Naproxen zur Behandlung „schmerzhafter Beschwerden während der Regelblutung (primäre Dysmenorrhö)“ und Ibuprofen zur „symptomatischen Behandlung der akuten Kopfschmerzphase bei Migräne mit und ohne Aura“ angeführt.

Verwiesen wird auch auf die Zulassungsrücknahme in Finnland. Doch der Ausschuss für Risikobewertung (PRAC) hat für Metamizol eine Neubewertung durchgeführt und das günstige Nutzen-Risiko-Verhältnis bestätigt.

Das sind die Bedenken des Sachverständigenausschusses

Bedenken gibt es aufgrund des Wechselwirkungspotentials insbesondere der Kombination mit Methotrexat, der Induktion von Cytochrom P450 3A4 und der Wirkabschwächung von Acetylsalicylsäure (ASS).

Die Gegenargumente: Metamizol schränke die Kardioprotektion von ASS im Gegensatz zu Ibuprofen nicht ein. Zudem würde eine klinisch relevante Induktion von Cytochrom P450 3A4 erst nach der Anwendung von Metamizol von mehr als einer Woche auftreten. Die Wechselwirkungen mit Methotrexat seien bekannt und eine entsprechende Aufklärung der Patient:innen angezeigt.

Es bestehen zudem Bedenken bezüglich der vorgetragenen Schätzungen zum aktuellen Einsatz von Metamizol und zur Anzahl der Agranulozytosefälle in Deutschland. Gefragt wird auch nach Erwartungen zu Abgabemengen von Metamizol bei einem OTC-Switch. Da der Arzneistoff häufig ärztlich verordnet werde, geht der Antragsteller von einer mäßigen Abgabesteigerung von 5 bis maximal 20 Prozent aus.

Indikationen für Switch ungeeignet

Aus Sicht des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte sind die zugelassenen Indikationen Metamizol-haltiger Arzneimittel für einen OTC-Status nicht geeignet. Es bestünde außerdem im Rahmen der Selbstmedikation das Risiko, dass Symptome einer Agranulozytose nicht mit der Metamizol-Einnahme in Verbindung gebracht werden. Der Grund: Der aufgesuchte Arzt hat ohne Information durch den Patienten keine Kenntnis von der Einnahme.

Schwere Schmerzen müssen zudem ärztlich behandelt werden. Zudem seien anaphylaktische Reaktionen als Nebenwirkung zu beachten. Diesbezüglich sei eine anamnestische Abklärung durch einen Arzt vor Anwendung erforderlich. Nicht steroidale Antirheumatika seien in der Kurzzeitanwendung wahrscheinlich sicherer als Metamizol, da die meisten Nebenwirkungen unter der Wirkstoffgruppe nicht nach drei Tagen aufträten. Die ärztliche Verordnung und Therapieüberwachung hätten dazu geführt, dass Metamizol heute relativ sicher angewendet werden kann.

Das Ergebnis

Der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht empfiehlt einstimmig, den Antrag auf Entlassung aus der Verschreibungspflicht für Metamizol zur oralen Anwendung abzulehnen.