Medizinprodukte

Arzneimittel-Richtlinie: Alcon BSS weiterhin verordnungsfähig Alexandra Negt, 14.02.2022 14:03 Uhr

Alcon BSS kann weiterhin zu Lasten der GKV verordnet werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Verordnungsfähige Medizinprodukte werden in den meisten Fällen befristet in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Verlängert wurde diese Befristung nun für das Präparat Alcon BSS. Es kann bis Oktober 2023 zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden. Doch worum handelt es sich bei dem Präparat eigentlich?

Alcon BSS gehört weiterhin zu den verordnungsfähigen Medizinprodukten. Die Verlängerung der Befristung läuft bis zum 8. Oktober 2023. Dabei ist das Präparat nur im medizinisch notwendigen Fall der Irrigation im Rahmen extraokulärer und intraokulärer Eingriffe verschreibungsfähig. Irrigation bedeutet in diesem Zusammenhang so viel wie Bewässerung.

Die sterile intraokulare Spüllösung enthält Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesium. Die Zusammensetzung ist so gewählt, dass sie der des Kammerwassers und der Glaskörperflüssigkeit stark ähnelt. Während eines chirurgischen Eingriffes soll durch die Verwendung von Alcon BSS die physiologische Integrität im Auge (genauer gesagt des intraokularen Gewebes) aufrechterhalten werden. So kann das Präparat beispielsweise nach Katarakt-Operationen (Grauer Star) als Kammerwasser-Ersatz fungieren. Dieser Einsatz ist zeitlich begrenzt und sollte acht Stunden nicht überschreiten.

Da Medizinprodukte keine pharmakologische, sondern eine physikalische Wirkung haben, sind sie eigentlich von der Erstattung ausgeschlossen. Ausnahmen gelten für die in der Anlage V genannten Produkte. Medizinprodukte mit Arzneimittelcharakter sind dann in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Die Hersteller können Anträge beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Aufnahme in die Liste stellen.

Übrigens: Einige Produkte sind ohne Befristung gelistet – darunter unter anderem Dimet 20 (Dimeticon, Pädia, Läuse-Behandlung) und Freka-Clyss (Fresenius, Obstipation).