Bewertungsportale

Arzt-Schelte mit Begründung dpa/APOTHEKE ADHOC, 16.12.2015 14:30 Uhr

Berlin - 

Ein Zahnarzt wehrt sich dagegen, dass ihn ein offenbar unzufriedener Patient anonym bei dem Portal Jameda bewertet hat. Für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“ gab es jeweils die Schulnote „Sechs“. Der Bundesgerichtshof (BGH) muss klären, ob der Dentist die Entfernung des Eintrags verlangen kann und ob er Daten über den Nutzer erhalten darf. Die Karlsruher Richter werden ihr Urteil am 1. März 2016 verkünden. Der BGH hat schon entschieden, dass Patienten ihre Bewertung im Zweifel substantiieren müssen.

Der Nutzer hatte 2013 bei dem Bewertungsportal angegeben, er könne den Arzt nicht empfehlen und bewertete ihn mit einer Durchschnittsnote von 4,8, inklusive dreimal ungenügend. Der Mediziner sah dadurch sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangte von dem Portal die Entfernung des Eintrags. Dem kam Jameda zunächst nach, stellte die Bewertung nach einer Prüfung jedoch wieder ins Netz. Der Arzt will nun einen Nachweis dafür, dass der Patient tatsächlich bei ihm war. Der BGH hat über den Fall am Dienstag verhandelt.

Das Gericht muss klären, ob und wenn ja auf welche Weise die Plattform den Besuch des Nutzers beim Arzt beweisen muss. Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten oder Rechnungen.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich der BGH mit dem Bewertungsportal Jameda auseinandersetzt. Dem Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann von der Düsseldorfer Kanzlei Terhaag & Partner zufolge hat das Gericht im Jahr 2011 bereits ein Verfahren für solche Fälle vorgeschrieben. Demnach müsse die Beanstandung des Arztes zunächst vom Betreiber der Website an den Bewerter weitergeleitet werden. Begründet der Patient dem Portal gegenüber daraufhin seinen Bewertungstext substanziell, könne „das Portal von dem betroffenen Arzt weitere Nachweise verlangen, warum die Bewertung unzulässig ist“.

Nach Einschätzung von Herrmann kann der Arzt aber nur dann weitere Nachweise nachliefern, wenn ihm das Portal sagt, um welche Behandlung es konkret geht. Ansonsten könne der Arzt „schlichtweg nichts zu den Vorwürfen in der Bewertung sagen“.

Sollte der BGH im aktuellen Fall der Entscheidung aus dem Jahr 2011 folgen, müsse das Gericht Herrmann zufolge einen Weg finden, wonach das Portal dem Arzt Angaben zur Grundlage der Bewertung machen muss. Sollte Jameda hiervon aus Datenschutzgründen absehen, verliert das Unternehmen aus Beweislastgründen den Prozess, prognostiziert der Rechtsanwalt.

Im Juni hatte der BGH den Fall eines Münchener Gynäkologen abgewiesen, der gegen Jameda geklagt hatte. Die Richter befanden, dass der Mediziner nicht einfordern kann, von Onlinebewertungsportalen gelöscht zu werden. Denn das Bewertungsportal entspreche dem „öffentlichen Interesse“ am Austausch im Internet, so die Begründung.