Versicherungsschutz

Verbraucherzentrale: Sturmschäden umgehend melden APOTHEKE ADHOC, 01.04.2015 13:02 Uhr

Nach „Niklas“: Sturmschäden sollten der Versicherung umgehend gemeldet werden, rät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Foto: Bettine Fritzsche/Pixelio
Berlin - 

Das Sturmtief „Niklas“ fegte am Dienstag mit Böen von bis zu 192 Stundenkilometern über Deutschland. Vielerorts wurden Bäume entwurzelt, Autos, Häuser und Stromleitungen beschädigt. Der Zugverkehr ist nach wie vor gestört. Die finanziellen Folgen von Schäden durch den Sturm sind ihm Rahmen verschiedener Versicherungen abgedeckt. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hin.

Ist ein Versicherungsfall eingetreten, sollten Betroffene sich umgehend an ihren Versicherer wenden und alles unterlassen, was die Feststellung des Schadens erschweren könnte, empfiehlt die Verbraucherzentrale. In Absprache mit dem Versicherer seien dann die weiteren Schritte zur Schadenminderung und -beseitigung einzuleiten.

Vorhandene Gefahrenquellen sollten nach Möglichkeit sofort beseitigt werden, um Folgeschäden zu vermeiden, rät die Verbraucherzentrale. Generell empfehle es sich, Schäden durch Fotos oder Video zu dokumentieren, um im Bedarfsfall entsprechende Nachweise erbringen zu können. Für Sturmschäden ab Windstärke 8 sind laut Verbraucherzentrale je nach Versicherungsfall die Wohngebäude-, Hausrat- oder Teilkaskoversicherung zuständig. Von Windstärke 8 wird ab Windgeschwindigkeiten zwischen 62 und 74 Stundenkilometern gesprochen.

Sei zum Beispiel das Dach durch den Sturm in Mitleidenschaft gezogen geworden, sei dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung, so die Verbraucherzentrale. Seien dagegen Hausratsgegenstände, die sich im Gebäude befunden hätten, Spielball des Sturms oder Regens geworden, seien Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Sei ein parkendes Auto in Folge des Sturms beschädigt worden, sei die eigene Teilkaskoversicherung zuständig.

Hat ein maroder Baum beim Umsturz Schaden angerichtet und ist eine Verletzung der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ nachweisbar, muss der Verbraucherzentrale zufolge der Baumbesitzer oder dessen Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen. Sei der Baum jedoch gesund gewesen und trotzdem durch den Sturm umgefallen, gelte dies als „höhere Gewalt“ und eine Haftung des Eigentümers sei ausgeschlossen.

„Niklas“ war einer der stärksten Stürme der vergangenen Jahre. Der Sturm brachte auch den Straßen-, Schiffs- und Flugverkehr durcheinander. Die Bahn ist mit besonders schweren Sturmfolgen konfrontiert – die Schäden an den Oberleitungen seien großflächig und erheblich. Pünktlich zum Osterreiseverkehr ab Gründonnerstag soll aber alles wieder laufen.

Laut Deutschem Wetterdienst bleibt es auch in den nächsten Tagen stürmisch, die Windgeschwindigkeiten erreichen aber nicht mehr das Niveau von Dienstag. Erst zum Karfreitag schwäche der Wind merklich ab.