Health-Claims

Bier darf nicht „vitalisierend“ sein APOTHEKE ADHOC, 19.06.2014 15:01 Uhr

Unzulässige Werbung: Die Brauerei Warsteiner darf ihr alkoholfreies Bier nicht als „vitalisierend“ bezeichnen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Alkoholfreies Bier darf nicht mit dem Prädikat „vitalisierend“ beworben werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden. Im konkreten Fall ging es um die Privatbrauerei Warsteiner aus dem Kreis Soest. Die Brauer dürfen den Begriff nicht verwenden, weil sie keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt hatten. Damit stellte sich das OLG gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg, das im Dezember 2013 noch zugunsten der Brauerei entschieden hatte.

Warsteiner hatte das Bier 2013 auf den Etiketten und den Verpackungen der Sixpacks mit den Angaben „vitalisierend“, „erfrischend“ und „isotonisch“ beworben und auf den Flaschenetiketten die Boxer Vitali und Wladimir Klitschko abgebildet. Der Kläger, ein in München ansässiger Verein für Verbraucherschutz, hatte die Werbung mit dem Begriff „vitalisierend“ für unzulässig gehalten, weil sie gesundheitsbezogen sei und die Brauerei ihr keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt habe.

Die vom Kläger erhobene Unterlassungsklage hatte Erfolg. Das OLG Hamm befand, „vitalisierend“ sei eine unspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung (HCVO). Der Bezug zur Gesundheit ergebe sich bereits aus dem Wortsinn: „Vitalisieren“ stehe für „beleben“ und „anregen“. Für den Verbraucher bringe das Adjektiv „vitalisierend“ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zum Ausdruck. Deswegen suggeriere die Brauerei, dass der Konsum ihres alkoholfreien Bieres eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bewirke, wenn sie es so bewerbe.

Warsteiner hatte argumentiert, der Begriff „vitalisierend“ sei ein Wortspiel mit dem Namen des Werbeträgers Vitali Klitschko. Das sei jedoch unzulässig, entschied das OLG. Nach der HCVO seien solche gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig, wenn ihnen eine in der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt sei. Die Vorschrift sei anzuwenden, auch wenn die genannten Listen noch nicht vollständig vorliegen würden. Warsteiner behält sich vor, gegen das Urteil anzugehen.