Urteil

Negative Online-Arztbewertung erlaubt dpa, 06.05.2016 14:55 Uhr

München - 

Patienten dürfen ihre Unzufriedenheit mit einem Arztbesuch auf Bewertungsportalen im Internet äußern. Dabei ist unter anderem die Formulierung „aus der Praxis herausrennen“ erlaubt. Dies sei eine Meinungsäußerung, die nicht aus dem Internetportal gelöscht werden muss, hat das Amtsgericht München entschieden. Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im verhandelten Fall hatte ein Arzt bei einem Bewertungsportal eine negative Beurteilung über sich gefunden. Dort war zu lesen: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen“. Dann wurden fünf Gründe genannt. Dagegen wehrte sich der Mediziner. Er schrieb dem Portal und wies die Vorwürfe zurück. Die Gründe wurden danach entfernt, aber der Arzt klagte trotzdem. Er beanstandete die Formulierung „herausrennen“ – dies komme einer Schmähkritik gleich.

Da das Portal daraufhin den Eintrag löschte, ging es vor Gericht zwar nur noch um die Verfahrenskosten. Diese musste aber der Arzt tragen. Das Gericht stufte die strittige Formulierung als zulässig ein. Das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Patientin überwiege in diesem Fall das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung.