Randnotiz

Bordell verboten, Apotheke erlaubt Alexander Müller, 11.05.2013 08:45 Uhr

Berlin - 

Vermieter dürfen in ihren Wohnungen nicht ungefragt Bordelle betreiben. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Wohnungseigentümers zurückgewiesen, der die entsprechende Erlaubnis gerichtlich erzwingen wollte. Laut der Baubehörde der Stadt Trier war eine „gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitutionsausübung oder ein bordellartiger Betrieb“ in dem Wohngebiet nicht zulässig.

Mindestens fünf Personen sollen in den Räumlichkeiten der Prostitution nachgegangen sein – ausweislich der einzelnen Frauenvornamen an der Klingelanlage. „Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit“, heißt es im Urteil.

Der Eigentümer hatte gegenüber der Baubehörden argumentiert, in der unmittelbaren Nachbarschaft befänden sich unter anderem ein mittelgroßes Möbelhaus, ein großes Lebensmittelgeschäft, zwei Döner-Läden sowie eine Diskothek.

Gerade letztere sei für die Anwohner wohl viel belästigender als der „Zu- und Abgangsverkehr“ eines kleinen Bordells: Die Kunden kämen überwiegend zu Fuß oder parkten in einiger Entfernung und verhielten sich auch im eigenen Interesse unauffällig.

Die Behörde ließ sich nicht bezirzen: Die Störung bestehe ganz allgemein „in den negativen milieubedingten Auswirkungen prostitutiver Betriebe“ auf das soziale Klima des Wohnumfeldes – „ohne dass ethische Erwägungen hierbei eine Rolle spielten“. Die Genehmigung zu einer Nutzungsänderung der Wohnung wurde nicht erteilt.

Und was hat das mit Apotheken zu tun? Solche „nicht-störenden Gewerbe“ wie Bäcker oder Apotheken könnten auch in Wohngebieten erlaubt werden, hieß es beim Gericht.