Attest muss unterschrieben sein

„Magen-Darm“ reicht nicht – Student ist raus Alexander Müller, 24.06.2022 08:01 Uhr

Keine Prüfung nach Krankschreibung: Ein Student hat es mit den Abmeldungen übertrieben. Foto: lasido/shutterstock.com
Berlin - 

Prüfungsangst kann einem schon einmal auf den Magen schlagen – aber in diesem Fall war es mindestens einmal zu oft. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Studenten abgewiesen, der aufgrund wiederholten Fehlens bei Prüfungen vom Studium ausgeschlossen wurde. Die Begründung „Magen Darm“ auf dem letzten Attest reichte der Prüfungskommission nicht aus – zumal der behandelnde Arzt nicht einmal selbst unterschrieben hatte.

Der Fall hat eine recht lange Vorgeschichte. Im Wintersemester 2010/2011 hatte sich der Student für den Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben. Im Februar 2014 rasselte er erstmals durch die Abschlussprüfung im Modul „BWiWi 2.3. Controlling“, zur Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2014 trat er krankheitsbedingt nicht an. Die absolvierte er dann im Februar 2015, bestand aber wieder nicht. Der nachträglich erklärte Rücktritt wurde nicht genehmigt. Von allen nachfolgenden Prüfungsterminen bis einschließlich des Sommersemesters 2019 trat der Student jeweils unter Vorlage ärztlicher Atteste zurück.

Im Juli 2018 wurde er wegen der Vorlage eines gefälschten Attestes bei einer anderen Modulprüfung von sämtlichen weiteren Prüfungsleistungen ausgeschlossen, die Bachelor-Prüfung für insgesamt nicht bestanden erklärt. Der Student klagte. Und vor Gericht willigte die Hochschule tatsächlich in einen Vergleich ein. Der Student musste sich verpflichten, zur Glaubhaftmachung weiterer krankheitsbedingter Rücktritte jeweils ein ärztliches Attest vorzulegen, „welches die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers beschreibt und angibt, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen des Klägers in der konkreten Prüfung ergeben, sodass dem zuständigen Prüfungsausschuss eine sachgerechte Beurteilung der Frage, ob Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt, möglich ist“.

Arzt muss selbst unterschreiben

Im Februar 2020 erschien er zur Wiederholungsklausur wieder nicht. Eine allgemeinmedizinische Praxis attestierte „Magen-Darm“, wegen der Beschwerden könne ein regulärer Prüfungsablauf nicht stattfinden. Unterzeichnet hatte ein Mitarbeiter der Praxis i.A.

Die Strafanzeige der Hochschule wegen angeblicher Urkundefälschung verlief zwar im Sande, weil die Praxis gegenüber der Polizei bestätigte, das Attest ausgestellt zu haben. Trotzdem lehnte der Prüfungsausschuss den Rücktritt von der Prüfung ab, wertete sie mit „nicht ausreichend (5,0)“ und erklärte die Bachelorprüfung für endgültig nicht bestanden. Begründung: Das eingereichte Attest erlaube keine sachgerechte Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit.

Der Student klagte erneut. Die Hochschule hätte ihn auf einen vermeintlichen Formfehler hinweisen müssen, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah ein formgültiges Attest einzureichen. Und die landläufige Bezeichnung „Magen-Darm“ sei die übliche Umschreibung für eine Durchfallerkrankung. Es liege auf der Hand, dass er damit keine mehrstündige schriftliche Prüfung absolvieren könne.

Gericht: Durchfall ist relativ

Doch diesmal hatten die Richter kein Nachsehen mit ihm: Er sei ohne triftigen Grund zu dem Prüfungstermin nicht erschienen, das vorgelegte Attest reiche nicht aus. Denn nach dem Vergleich im ersten Prozess würden für die Glaubhaftmachung einer Erkrankung in seinem Fall strengere Maßgaben gelten.

Es handele sich schon nicht um ein rechtsgültiges ärztliches Attest, so das VG. Denn es ist nicht vom Arzt, sondern von einer dritten Person „im Auftrag“ unterschrieben. Bei einem Attest müsse der Arzt selbst – und zwar im Regelfall durch seine Unterschrift – die Verantwortung für den Inhalt übernehmen.

Das Attest sei aber auch inhaltlich nicht geeignet ist, das Vorliegen eines triftigen Grundes für das Fehlen bei der Prüfung glaubhaft zu machen. Die Bezeichnung „Magen-Darm“ sei keine fachlich definierte ärztliche Diagnose nach ICD-10, sondern nur ein umgangssprachlicher Ausdruck, aus dem sich nicht zweifelsfrei auf die Symptome schließen ließe. Die Richter werden hier übertrieben konkret: „Eine Durchfallerkrankung bedingt aber nicht zwingend eine rechtserhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit eines Prüflings. Dies hängt vielmehr von Frequenz und Stärke der Symptome im Einzelfall ab.“

Dass die Praxis selbst die Unmöglichkeit eines regulären Prüfungsablaufs festgestellt haben wollte, rettete den Studenten auch nicht. Denn die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit obliege laut dem Prozessvergleich ausschließlich dem zuständigen Prüfungsausschuss. Der Student kann gegen die Entscheidung noch in Berufung gehen.