Lipödem: Wann zahlt die Kasse die Fettabsaugung? 23.06.2026 14:47 Uhr
Patientinnen mit einem Lipödem haben lange darauf gewartet: Die operative Fettabsaugung ist nicht mehr an bestimmte Krankheitsstadien gebunden. Aber wann zahlt die Krankenkasse wirklich eine Fettabsaugung? Ein Überblick.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liposuktion (Fettabsaugung) bei Lipödem nach Auswertung der wissenschaftlichen „LIPLEG-Studie“ als reguläre Kassenleistung für alle drei Stadien anerkannt. Für Patientinnen bedeutet das konkret: Keine komplizierten, langwierigen Einzelanträge mehr bei der Krankenkasse. Allerdings müssen für die Genehmigung einer Operation bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Wann zahlt die Kasse die Liposuktion?
Die Kasse zahlt, wenn folgende Voraussetzungen zeitgleich vorliegen:
- Die konservative Therapie war erfolglos: Patientinnen müssen nachweislich eine mindestens sechsmonatige konservative Behandlung hinter sich haben, die die Schmerzen nicht ausreichend lindern konnte. Dazu gehören die Verwendung einer flachgestrickten Kompressionsversorgung, die manuelle Lymphdrainage und die Bewegungstherapie.
- In den letzten sechs Monaten vor der OP darf keine relevante Gewichtszunahme stattgefunden haben.
Strenge BMI-Regeln
Es gibt zudem strenge BMI-Obergrenzen. Der G-BA hat strikte Regeln festgelegt, da starkes Übergewicht das Operationsrisiko erhöht:
- BMI unter 32: Die OP ist bei erfüllten Vorbedingungen zulässig.
- BMI zwischen 32 und 35: Die OP ist nur erlaubt, wenn nachweislich das Lipödem an den Beinen und/oder Armen für das Gewicht verantwortlich ist. Hier wird das Verhältnis von Taille zu Körpergröße überprüft.
- BMI über 35: Eine Liposuktion ist grundsätzlich unzulässig. Betroffene müssen zuerst eine Adipositas-Behandlung über sechs Monate abschließen, um den BMI unter den Grenzwert zu senken.
- Bei einem BMI über 40 ist eine OP nur in absoluten, medizinisch begründeten Einzelfällen möglich.
- Das Vier-Augen-Prinzip: Die Diagnose und die Indikation zur OP müssen von zwei unterschiedlichen Ärzten gestellt werden. Der Arzt, der untersucht und die OP empfiehlt, darf nicht dieselbe Person sein, die am Ende operiert. Das dient der Sicherung gegen rein kommerzielle Interessen.
- Der Eingriff muss von Fachärzten durchgeführt werden, die nachweislich viel Erfahrung mit dieser speziellen Operationsmethode haben. Das dient der Qualitätssicherung.
Auch wichtig: Eine bereits einmal operierte Körperregion darf laut den neuen Richtlinien kein zweites Mal als Kassenleistung abgesaugt werden.