Krankschreibung

Kein Krankengeld nach Schönheits-OP dpa, 15.09.2015 10:55 Uhr

Doppelt teuer: Wenn ein Eingriff medizinisch nicht notwendig war, haben Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld. Foto: TK
Berlin - 

Arbeitnehmer haben nach einer Schönheitsoperation keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hin. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn die Operation medizinisch nicht notwendig war.

Auch wenn infolge der medizinisch nicht notwendigen Operation Komplikationen eintreten, gibt es keinen Anspruch. Sind Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krank, bekommen sie in der Regel bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.