Kein Schadenersatz für Hessen

Korrupter Staatsanwalt: Komplize darf Millionen behalten 04.06.2026 07:44 Uhr

Berlin - 

Ausgerechnet ein Korruptionsjäger war selbst korrupt: Im Mai 2023 wurde ein Oberstaatsanwalt aus Frankfurt am Main zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemeinsam mit einem befreundeten Unternehmer hatte er eine GmbH gegründet, die im Rahmen von Strafverfahren gegen Ärzte unter anderem wegen Abrechnungsbetrugs Gutachten erstellte, wofür sie Aufträge an verschiedene Sachverständige erteilte. Dabei kassierte er mit. Doch eine Klage des Landes Hessen auf Schadenersatz wurde abgewiesen.

Der Staatsanwalt war seit 2010 Leiter einer Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen. In dieser Funktion beauftragte er die GmbH mit Gutachten und gab auch die Rechnungen frei, diese wurden dann von der Staatskasse gezahlt. Über eine stille Beteiligung ließ er sich über mehrere Jahre Gewinnanteile auszahlen.

Nachdem die Machenschaften ans Licht gekommen waren, wurde der Oberstaatsanwalt unter anderem wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteilt. Gegen seinen Unternehmenspartner wurde wegen Bestechung ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt.

Das Land Hessen erhob in der Folge eine Zivilklage gegen diesen verurteilten Unternehmer vor dem Landgericht Frankfurt (LG) und forderte Schadensersatz in Höhe von rund 5,7 Millionen Euro für Vergütungen, die für die Gutachten in Strafverfahren gegen Ärzte an die GmbH gezahlt worden waren.

Doch die Klage wurde abgewiesen. Das Land könne einen Schadensersatz nicht aus der Bestechung herleiten, urteilte die Kammer. Der Straftatbestand der Bestechung habe nämlich den Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität öffentlicher Ämter zu schützen, nicht aber die Vermögensinteressen des Staates zu sichern. Korruptionsstrafnormen seien daher keine sogenannten Schutzgesetze für eine zivilrechtliche Haftung.

Demgegenüber könne eine Untreuetat Schadensersatzansprüche zwar grundsätzlich begründen. Der Beklagte habe aber keine Untreue begangen. Auch habe er nicht zu den Untreuetaten des mit ihm befreundeten Oberstaatsanwalts Hilfe geleistet. Er sei nicht deswegen angeklagt worden.

Eine Beihilfe des Beklagten zu einer Untreue des Oberstaatsanwalts scheitere insbesondere daran, dass der Beklagte als juristischer Laie nicht erkannt habe, dass der Oberstaatsanwalt möglicherweise eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Landes Hessen verletzte. Denn er habe nicht gewusst, dass der Oberstaatsanwalt als Leiter der Zentralstelle die Vergütungen an die GmbH jeweils formal freigeben musste.

Schließlich könne das Land die gezahlten Sachverständigenvergütungen auch nicht wegen einer sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückverlangen. Das Land habe einen Schaden nicht hinreichend dargetan, denn die eingeholten Gutachten seien in den Strafverfahren tatsächlich verwendet worden. Es sei nicht eingewandt worden, die Gutachten seien inhaltlich nicht richtig.

„So verwerflich das zwischen dem Beklagten und dem Oberstaatsanwalt ausgehandelte Konstrukt auch erscheint und so sehr das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes verletzt worden ist, kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des klagenden Landes geschlossen werden“, erklärten die Richterinnen und Richter.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) angefochten werden.