Gericht erlaubt Therapie

Homöopathische Eigenbluttherapie beim Heilpraktiker Alexander Müller, 26.09.2022 14:40 Uhr

Mit homöopathischen Arzneimitteln angereichertes Eigenblut darf laut einem Urteil von Heilpraktikern reinjeziert werde.
Berlin - 

Heilpraktiker:innen dürfen bestimmte Eigenbluttherapien durchführen. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden. Die für die Arzneimittelüberwachung zuständige Regierung von Oberbayern wollte diese Tätigkeit untersagen. Doch aus Sicht des Gerichts muss bei den Therapien unterschieden werden.

Die Kläger sind als Heilpraktiker im Großraum München tätig und führen in ihren Praxen seit 2014 beziehungsweise 2016 verschiedene Eigenbluttherapien durch. Hierbei wird den Patient:innen Blut entnommen und – je nach konkreter Therapie – unverändert oder verändert wieder injiziert.

Die Aufsicht wies die Heilpraktiker mehrfach darauf hin, dass dies seit einer Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) im Jahr 2019 nicht mehr zulässig sei und drohte mit dem Erlass von Untersagungsbescheiden. Dagegen wandten sich die Heilpraktiker mit einer Feststellungsklage.

Je nach Therapie zulässig

Teilweise hatten sie damit Erfolg: Entscheidend war aus Sicht des Gerichts, ob die Heilpraktiker für die einzelnen Eigenbluttherapien eine Herstellungserlaubnis nach dem AMG benötigen und ob die dafür nötigen Blutentnahmen nach dem Transfusionsgesetz nur von Ärzten beziehungsweise unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden dürfen.

Anhand dieser Kriterien kam das VG München zu dem Schluss, dass die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut – die sogenannte native Eigenbluttherapie – weiterhin erlaubt sei, ebenso die Entnahme und Reinjektion von Blut, dem nichtverschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt wurden – die sogenannte homöopathische Eigenbluttherapie. Die große und kleine Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma(PRP)-Eigenbluttherapie seien jedoch Ärzt:innen vorbehalten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das VG die Berufung zugelassen, beide Seiten können aufgrund der geteilten Entscheidung nun gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.