Gericht verbietet Patientenfotos auf Instagram 17.11.2025 08:57 Uhr
Werbung mit Bildern vor und nach einem chirurgischen Eingriff hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli verboten. Jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) einer Ärztin entsprechend das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf Instagram verboten: Es handele sich um unlautere Werbung, wenn der Eingriff – hier das Entfernung einer Höckernase – medizinisch nicht indiziert sei.
Die Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie hatte auf ihrem Instagram-Account unter anderem über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation berichtet, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, war zwischen den Parteien streitig.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das OLG sah dagegen einen Unterlassungsanspruch: Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ so die Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen.
Laut OLG ist es unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Ärztin habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.
Dabei habe sie durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes beziehungsweise des Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe man sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe.
Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder zeitlich nacheinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten.
Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.
Konkret ist in § 11 HWG die Werbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe verboten, wenn dabei eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff stattfindet.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Ärztin die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.